TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B9 257681-3/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B9 257.681-3/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der M.K., geb. 00.00.1991, StA. Russische Förderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, FZ. 04 25.803-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung von M.K. vom 16.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, Zahl: 04 25.803-BAI wird stattgegeben und M.K. gem. § 7 iVm § 10 AsylG Asyl gewährt. Gem. § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass M.K. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Mutter, S.A., geb. 00.00.1964, am 25.12.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005, Zl. 04 25.803, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid, der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 26.01.2005 zugestellt, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Berufung und brachte u.a. vor, dass sie traumatisiert sei.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.02.2006, GZ: 257.681/0-XI/34/05, wurde der Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG Folge gegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Am 04.01.2005 sowie am 05.05.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2006, Zahl: 04 25.803-BAI, wurde unter Spruchpunkt I. der Asylantrag von M.K. vom 25.12.2004 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.05.2006.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau S.A.. Der Mutter S.A. wurde am 16.10.2008, Zahl: B9 257.679-4/2008/10E, durch den Asylgerichtshof Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 10 vor.

 

Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt.

 

Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben aus dem Asylantrag vom 25.12.2004 auf Grund der vorgelegten Urkunden und der Aussagen der Mutter im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 AsylGH (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz-B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetzt 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der ASylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Absatz 1 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits zum obgenannten Zeitpunkt gestellt worden war, ist das AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.

 

Gem. § 1 Z 6 AsylG sind Familienangehörige, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

§ 10 AsylG lautet wie folgt:

 

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines

 

Asylberechtigten;

 

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder

 

Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2. gilt.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von S.A.. S.A. wurde mit Erkenntnis vom 16.10.2008, Zahl: B9 257.679-4/2008/10E, des Asylgerichtshofes Asyl gewährt. M.K. hat Antrag auf Asyl gestellt und daher einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie ihre Mutter.

 

Da die Vorraussetzungen des § 10 AsylG erfüllt sind war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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