A12 315.021-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des D.I., geb. 00.00.1989, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. 06 01.981-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der im Spruch genannte Antragsteller beantragte am 15.02.2006 unter der Angabe des notifizierten Namens die internationale Schutzgewährung. Der Antragsteller wurde am 15.02.2006, 17.02.2006 sowie am 23.04.2007 und 29.08.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, sowie dem Bundesasylamt als erstinstanzlicher Behörde niederschriftlich einvernommen.
Das gesamte Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, sowie ein dem Antragsteller vorgehaltenes Länderprofil zu Kenia inkl. Quellenangaben wurde bereits im Erstbescheid vom 19.09.2007 hinlänglich dargestellt (AS 173 bis 207) und werden die diesbezüglichen Textpassagen des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Mit Stellungnahme vom 10.09.2007 wies der nunmehrige Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit seinem 10. Lebensjahr zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr habe und auch im Falle der Rückkehr von ihr keine Unterstützung bekommen würde. Er habe auch bei jenem Mann, der ihn nach der Aufgabe durch die Mutter, aufgenommen habe, Hunger gelitten; seine Muttersprache Dabo habe er mittlerweile verlernt und habe er keine Ausbildung, da er keine Schule besucht hätte, weshalb er bei Rückkehr nach Kenia keinerlei Perspektive hätte. Des Weiteren verwies der Antragsteller auf den hohen Prozentsatz der in Armut lebenden Menschen in seinem Herkunftsstaat sowie auf die unzureichenden Krankenversicherungsmöglichkeiten.
Zur aktuellen Lageentwicklung führte der Antragsteller aus, dass aufgrund der Kampfhandlungen im Nachbarstaat Somalia in der Grenzregion Kenias zu Somalia ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehe, sowie dass eine erhöhte Gefahr von Terroranschlägen herrsche; des Weiteren bestehe ein erhebliches Sicherheitsrisiko aufgrund der vorherrschenden Kriminalität in den großen Städten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zahl: 06 01.981-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; weiters wurde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt. Unter einem wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes rügte der Antragsteller, dass der bekämpfte Bescheid offensichtlich ua. nicht sein eigenes Verfahren betreffende Textpassagen eines anderen Asylwerbers beinhalten würden. Im Weiteren verwies der Antragsteller neuerlich auf die triste wirtschaftliche und soziale Situation im Herkunftsstaat bzw. ausdrücklich auf sein bisheriges Vorbringen zum Sachverhalt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht
zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 19.09.2007, Zahl: 06 01.981-BAL, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seite 21 ff des Bescheides) an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Abgesehen von der Richtigkeit des unterlaufenen Fehlers der Aufnahme zum Teil nicht korrespondierender Textpassagen im bekämpften Bescheid werden in der eingebrachten Beschwerde keine detaillierten Mängelrügen hinsichtlich des Ergebnisses des dargestellten Beweismittels aufgezeigt.
II.1 Hervorzuheben ist zum Sachverhalt:
Der Antragsteller war vor der Ausreise in seinem Herkunftsstaat Kenia keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die tatsächlichen Ausreisemotive bzw. ein allenfalls vorliegender konkreter Anlass zur Ausreise können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Ausdrücklich festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer keine wie immer gearteten psychischen oder physischen Beeinträchtigungen aufweist. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sonstige enge Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.
Die im Erstbescheid dargestellten und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinreichend zur Kenntnis gebrachten Feststellungen zur Situation im Staat Kenia werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt. Hervorgehoben wird, dass bei der Erstellung des genannten Länderprofiles keine drastische Verschlechterung im Staate Kenia hinsichtlich der allgemeinen sozialen Verhältnisse erweislich ist.
II.2. Da im vorliegenden Sachverhalt keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefährdung des Antragstellers bei Rückkehr entnehmbar ist, ist diesem keine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zusinnbar. Der Antragsteller ist nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb internationaler Schutz nicht zu gewähren war.
Gemäß den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Allgemeinsituation im Staat Kenia ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr aufgrund schlechter Allgemeinverhältnisse in eine gänzlich ausweglose Situation im Hinblick auf die Befriedigung seiner vitalen Interessen im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde.
Die verfügte Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.