A4 315.513-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des O.P., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2007, FZ. 06 04.378-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 21.04.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu sowohl am 22.04, 25.04., 26.04.2006 sowie am 27.09.2007 niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Probleme mit seinem früheren Arbeitgeber sein Herkunftsland verlassen zu haben. Konkret wäre der im Betreff Genannte als Beifahrer mit einem Speiseöltransporter unterwegs gewesen und in eine Verkehrskontrolle geraten. Ein Polizist habe zunächst die vorgewiesenen Papiere als Fälschungen entlarvt und dann auch noch im Zuge einer anschließend durchgeführten Fahrzeugkontrolle Drogen entdeckt. Aufgrund dieser Faktenlage wären der Asylwerber und seine Kollegen festgenommen und deren Arbeitgeber über den Vorfall informiert worden. "Unser Chef hat gesagt, er würde uns nicht kennen (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gegen den Antragsteller und seine Kollegen wären in weiterer Folge gerichtliche Vorerhebungen eingeleitet und über die Verdächtigen zudem die Untersuchungshaft verhängt worden. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte daraufhin aber Mittelsmänner in der Polizei dazu beauftragt noch vor dem anstehenden Gerichtstermin sämtliche in die Straftat involvierten Personen, so auch den im Betreff Genannten zu eliminieren, um durch diese Vorgangsweise sämtliche Spuren zu seiner Person zu verwischen. "Am 14. haben sie meinen Freund getötet (Seite 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Ein Sicherheitsbeamter, der in den Fall eingeweiht gewesen sei, habe jedoch mit dem Antragsteller Mitleid gehabt und am 18.03.2006 sowohl dessen Flucht aus dem Gefängnis ermöglicht als auch die daran anschließende Ausreise nach Österreich organisiert. Im Falle seiner Rückkehr "wäre mein Leben in Gefahr (Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", zumal der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann sei, der ihn überall finden könne.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2007, FZ. 06 04.378-BAE, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an asylrelevanten Anknüpfungspunkten im Vorbringen des Antragstellers. Demnach könne die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohungssituation ausgehend von seinem früheren Arbeitgeber nicht unter die taxativ aufgezählten Tatbestandselemente der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden. Zudem stehe dem Beschwerdeführer jederzeit eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und verwies in seinem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Des Weiteren belege der Umstand, wonach das Bundesasylamt neben der Aktanzahl das als falsch interpretierte Kürzel "BAE" anstatt dem vermeintlich korrekten "BAS" gesetzt habe, dass sich die belangte Behörde nur mangelhaft mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
II. Zum Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Nigerias ist. Die Identität des Antragstellers konnte demgegenüber mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01.01.1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
-
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
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der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
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einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
-
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
-
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
-
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist
gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht asylrelevant eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen das Fehlen konkreter Anknüpfungspunkte zur Genfer Flüchtlingskonvention. Die im Vorbringen des Antragstellers mehrmals in diverse Richtungen modifizierte Bedrohungssituation reduziert sich im Wesentlichen auf die Verfolgung einer einzigen Privatperson - seines ehemaligen Chefs. Unabhängig davon, dass ein derartiger Sachverhalt, wie von der Erstbehörde in völlig zutreffender Weise festgestellt, keinerlei Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet, wäre der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer derartigen Gefährdungslage jederzeit dazu in der Lage, sich durch schlichten Wohnsitzwechsel innerhalb Nigerias einem Zugriff seines ehemaligen Arbeitgebers zu entziehen, beziehungsweise an einem anderen Ort innerhalb des Staatsgebietes behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass der Staat Nigeria prinzipiell nicht fähig oder willens wäre, seinen Bürgern effizienten Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen auf Leib und Leben zu bieten, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion des Bundesasylamtes kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine für ihn in Nigeria bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte.
An dieser Einschätzung vermag auch die im Rechtsmittelschriftsatz ins Treffen geführte angeblich unzureichende und bloß oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal ein logischer Zusammenhang zwischen dem monierten und sachlich völlig irrelevanten Faktum eines vermeintlich als falsch qualifizierten Kürzels neben der Aktenzahl und einer detaillierteren inhaltlichen Befassung mit der präsentierten Bedrohung objektiv nicht nachvollzogen werden kann.
Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Weiters wird ausgeführt, dass in Nigeria überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe) besteht, dass eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Als notorische Tatsache wird überdies die Kenntnis vorausgesetzt, dass in Nigeria derzeit keine Situation dergestalt besteht, dass jede zurückzuführende Person einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden würde etwa aufgrund des Mangels der Deckung existentieller Grundbedürfnisse.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Bezüglich der Ausweisungsentscheidung ist bezugnehmend auf das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben auszuführen, dass ein derartiger Eingriff adäquat und geboten erscheint, zumal eine zwingend vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers ausfällt. Weder verfügt der im Betreff Genannte über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, noch sind in diesem Zusammenhang andere relevante Faktoren wie etwa die Dauer seines erst seit 21.04.2006 bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad seiner Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung und beruflicher Tätigkeit im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens zu seinen Gunsten hervorgetreten, welche eine entsprechende aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung als unzulässig erscheinen ließen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG unterbleiben.