A6 242.655-0/2008/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde der N.C., geb. 00.00.1969, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zl. 03 21.390-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 09.10.2003 gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird dieser Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin gibt an, den im Spruch bezeichneten Namen zu tragen und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Sie reiste gemäß eigenen Angaben am 15.07.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Asylantrag. Die Beschwerdeführerin wurde hiezu am 20.08.2003 im Beisein eines Dolmetschers der französischen Sprache durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Hinsichtlich der im Zuge dieser Befragung von der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchgründen getätigten Angaben wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid (S. 2-5) verwiesen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in ihrer Heimat bei einem Einwanderungsbüro tätig gewesen und habe im Zuge dessen telefonischen Kontakt zu einer anderen Behörde gepflegt. Mit den dortigen Mitarbeitern habe sie sich gemeinsam mit ihren anderen Kollegen über diverse Dinge unterhalten und auch Kritik am politischen System beziehungsweise am Präsidenten geübt. Diese Gespräche habe einer ihrer Kollegen, der Bruder des Chefs, aufgezeichnet und seien sie in weiterer Folge, am 10.07.2003, von diesem darauf angesprochen worden. Eines Nachts habe sie einen Telefonanruf ihres Chefs mit der Information erhalten, dass einer der Kollegen bereits verhaftet worden sei. Zeitgleich seien bereits drei Männer in ihr Haus eingedrungen, um auch sie mitzunehmen, hätten allerdings in Anbetracht ihrer Kinder Gnade walten lassen. Sie sei daraufhin durch die Hintertüre zu einer Freundin geflüchtet und habe am nächsten Tag erfahren, dass Polizisten in Zivil die Gegend nach der Beschwerdeführerin absuchten. Mit Hilfe ihrer Freundin habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und sei schließlich mit dem Flugzeug aus ihrer Heimat ausgereist.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2003, Zahl 03 21.390-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo nicht zulässig ist (Spruchteil II). Hinsichtlich Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin für den Fall des Eintritts der Rechtskraft der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine Aufenthaltsberechtigung, befristet auf drei Monate, erteilt wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat tatsächlich aus den geschilderten Gründen verlassen, jedoch sei der bloße Umstand, regierungskritische Aussagen gegenüber Arbeitskollegen zu treffen, nicht geeignet, um eine politische Verfolgung darzutun.
I.4. Gegen diese am 29.09.2003 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 09.10.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr Beschwerde).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt. Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.1.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde (bzw. im konkreten Fall der Asylgerichtshof), statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Behörde darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.1.8. Im gegenständlichen Fall erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sowie das diesem zugrunde liegende Verfahren als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt hat es gänzlich verabsäumt, die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo zu ermitteln, da keinerlei auf konkret angeführtem Berichtsmaterial oder Dokumentationen beruhende Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen wurden. Ermittlungen dieser Art sind aber zumindest zur allgemeinen Lage und zur Rückkehrsituation im Herkunftsstaat zu treffen. Darauf aufbauende Feststellungen wären jedenfalls notwendig gewesen, um das - wenn auch vom Bundesasylamt als nicht asylrelevant erachtete - Vorbringen der Beschwerdeführerin erstinstanzlich in umfassender Weise überprüfen zu können.
Es ist weiters nicht als ausreichend anzusehen, lediglich die leere Behauptung aufzustellen, die Beschwerdeführerin habe eine konkrete staatliche Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft darzustellen vermocht, da eine nicht nach außen dringende und weiters nicht ernst zu nehmende - regierungskritische - politische Aktivität in der Regel nicht zu Verfolgungsmaßnahmen führe. Offensichtlich geht die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, nur politische Aktivität zöge staatliche Aufmerksamkeit nach sich, weshalb lediglich nominelle Mitglieder von Oppositionsparteien, die sich in politischen Aktivitäten engagierten oder Kritik an der Regierung übten, Verfolgung zu befürchten hätten. Der Asylgerichtshof teilt diese Ansicht des Bundesasylamtes nicht und merkt an, dass es nach dem Wortlaut der GFK dezidiert nicht auf eine wie immer geartete Mitgliedschaft bei einer politischen Partei ankommt, um einer etwaigen staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. Ausschlaggebend ist vielmehr die generelle politische Überzeugung (nach dem deutschen Wortlaut der GFK "Gesinnung"), wobei dieser Begriff eher weit zu interpretieren ist, so dass nicht nur der Besitz einer verfestigten Überzeugung, sondern auch die Innehabung einer politischen Anschauung und die bloße politische Meinung darunter subsumiert werden können. Ausschlaggebend ist, ob den Verfolger die Anschauungen einer Person dazu veranlassen, entsprechende Verfolgungshandlungen zu setzen. Da es das Bundesasylamt im vorliegenden Fall jedoch gänzlich verabsäumt hat, Ermittlungen einerseits zu der politischen Lage in der Demokratischen Republik Kongo, andererseits zu der Möglichkeit der freien Meinungsäußerung (konkret: durch Staatsbeamte der kongolesischen Fremdenpolizei) anzustrengen, erscheint es nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als nicht nachvollziehbar, worauf sich das Bundesasylamt in der Begründung seiner negativen Absprache über die Gewährung von Asyl überhaupt bezieht, zumal auch im erstinstanzlichen Bescheid von der Glaubhaftigkeit des gegenständlichen Vorbringens ausgegangen (und darüber hinaus begründungslos Refoulementschutz gewährt) wird (vgl AS. 6). Festgehalten wird weiters, dass das Bundesasylamt zwar argumentiert, die Beschwerdeführerin habe keine nach außen gerichtete, ihre Person gefährdende Willenserklärung kundgetan, jedoch gleichzeitig vom Wahrheitsgehalt ihrer Angaben ausgeht und unter einem feststellt, dass sie ihr Land aus den geschilderten Gründen - welche eine nach außen gedrungene Kritik an der Regierung in sich mit einschließt - verlassen habe. Diese offensichtliche Ungereimtheit, betreffend in erster Linie die Asylrelevanz des gegenständlichen Antrages, gilt es, in einem fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt genauestens zu überprüfen und mit geeigneten, auf das individuelle Vorbringen abgestimmten, Länderfeststellungen zu untermauern.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, undurchsichtige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben getätigt oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was als logische Konsequenz der von vornherein vernachlässigten Ermittlungen im konkreten Fall jedenfalls nicht geschehen ist.
In gegenständlicher Beschwerdesache ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren jedenfalls so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Das Bundesasylamt wird in weiterer Folge in einer ergänzenden Einvernahme die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällig gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.1.8. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.1.9. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.