TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/18 E4 239886-0/2008

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Spruch

E4 239.886-0/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde des D.R., geb. 00.001994, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003, FZ. 03 20.120-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) wurde am 00.00.1994 in der Türkei geboren, ist türkischer Staatsangehöriger, angehöriger der kurdischen Volksgruppe und hat am 04.07.2003 durch seine Mutter D.C. (AZ. 239.885) als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

2. Am 04.07.2003 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer der Asylerstreckungsantrag gestellt wurde, vom Bundesasylamt Außenstelle Linz einvernommen. Dabei führte diese an, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt sei und sie daher lediglich einen Erstreckungsantrag für diesen stelle.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2003, FZ: 03.20.120-BAL, zugestellt durch Übernahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter der gesetzlichen Vertreterin am 08.07.2003, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2003 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997 idgF, ab.

 

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, D.C. gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden wäre und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt worden sei. Es läge somit keine Asylgewährung bei einem in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, diese vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, mit Schriftsatz vom 22.07.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).

 

5. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung E 4 zugewiesen.

 

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

 

7. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in die Verwaltungsakte seiner Mutter D.C. (AZ: 239.885).

 

8. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

 

Der mj. Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am 00.00.1995 in der Türkei geboren, türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.

 

Seine Mutter D.C. (AZ. 239.885) hat am 04.07.2003 als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.12.2008 wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt.

 

9. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Personalausweis und der Personenstandsurkunde. Die Feststellungen zur Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg.cit. idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.

 

Nachdem der gegenständliche Asylerstreckungsantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.

 

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

 

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt da nach den getroffenen Feststellungen der Mutter des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt wurde. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vor.

 

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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