TE Vwgh Beschluss 2001/5/18 2000/02/0120

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, in der Beschwerdesache des RJ in S, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Februar 2000, Zl. UVS- 03/P/11/1130/1999/8, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Aufgabekuvert zur gegenständlichen Beschwerde ist nur mit einem Freistempel (vgl. zur Bedeutung der Freistempelung aus der ständigen hg. Rechtsprechung z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1982, Zlen. 81/04/0136, 0149, und vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0206) versehen, der auf 20. April 2000 lautet. Auf dem Aufgabekuvert befindet sich kein Vermerk einer Poststelle, wann ihr das Kuvert zur Beförderung übergeben wurde. Da die Beschwerde erst am 26. April 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, entstanden trotz der in diesem Zeitraum liegenden Osterfeiertage Zweifel daran, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (letzter Tag der Beschwerdefrist war Gründonnerstag, der 20. April 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Dies ist nach der obzitierten hg. Rechtsprechung durch den Freistempelaufdruck für sich allein nicht möglich.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit der hg. Verfügung vom 2. Februar 2001, Zl. 2000/02/0120-4, zugestellt am 28. Februar 2001, aufgefordert, den Tag, an dem die Beschwerde zur Post gegeben wurde und in welcher Form dies geschah, anzugeben.

Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer in der gesetzten Frist den Schriftsatz vom 14. März 2001 mit folgendem Inhalt:

"Die gegenständliche Beschwerde wurde damals vom einschreitenden Rechtsvertreter rechtzeitig fertig gestellt und dem Beschwerdeführer persönlich zum Durchlesen und anschließender Postaufgabe übergeben.

Die Postaufgabe erfolgte in der Folge informationsgemäß am 20.4.2000, sohin fristgerecht nach Durchsicht der Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst (in St. Pölten) und ist es auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen, wenn - noch dazu auf Grund der (ohnehin auch schon vom Verwaltungsgerichtshof berücksichtigten) Osterfeiertage - der Postlauf zum Gerichtshof sechs Tage dauert. Im konkreten Fall hätte auf Grund der damaligen Osterfeiertage - der 20.4.2001 war der Donnerstag vor diesen Feiertagen - der Posteingang beim Verwaltungsgerichtshof frühestens am Dienstag, den 25.4.2000 (nach dem Ostermontag) erfolgen können. Dass der Posteingang beim Gerichtshof offensichtlich einen Tag später (nach den Feiertagen) am 26.4.2000 erfolgte, kann wohl nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden, sodass die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe damit dokumentiert wird."

Mit diesem Schriftsatz ist der Beschwerdeführer der Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht vollständig nachgekommen. Einerseits ist die Angabe, dass die Postaufgabe "informationsgemäß" am 20. April 2000 erfolgte, keine konkrete Behauptung des Tages der Postaufgabe. Andererseits hat der Beschwerdeführer unterlassen anzugeben, in welcher Form die Postaufgabe - bei welchem konkreten Postamt oder Briefkasten - (behauptungsgemäß in St. Pölten) erfolgt sein soll, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, allenfalls diesbezüglich ergänzende Ermittlungen vornehmen zu können. Zudem könnten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Post) für die Freistempelung von Briefsendungen (AGB FSTM) im Zusammenhang mit der Art der Aufgabe solcher Briefsendungen (vgl. Punkt 3.1, wo nähere Bestimmungen hiefür getroffen werden) von Bedeutung sein, wonach das Überwachungspostamt das Postamt "1010 Wien" ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise oder mangelhaft befolgt wurde (vgl. z.B. den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A).

Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 34 Abs. 2 iVm 51 zweiter Fall VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020120.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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