TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/7 98/15/0172

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/16 Sonstiges Hochschulrecht;

Norm

DUK-G 1994 §1;
DUK-G 1994 §2;
DUK-G 1994 §25;
DUK-G 1994 §3;
DUK-G 1994 §5;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
UniStG 1997 §2;
UniStG 1997 §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Donau-Universität Krems, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte in 3500 Krems an der Donau, Utzstrasse 7, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 17. September 1998, MD-D - 8/1998/Be, betreffend Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Krems an der Donau hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die mit dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz, nachfolgend: DUK-G), eingerichtete Donau-Universität Krems.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. Januar 1997 beim Magistrat der Stadt Krems eine Berichtigung der Abgabenerklärung betreffend Kommunalsteuer seit 1. Januar 1995 vorgelegt und beantragt, die Kommunalsteuer ab diesem Zeitpunkt mit 0 S festzusetzen. Gleichzeitig begehrte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass bei der Beurteilung des Überwiegens der Hoheits- bzw. der Privatwirtschaftsverwaltung primär die Art des Wirtschaftens zu betrachten sei. In diesem Punkt unterscheide sich die Beschwerdeführerin von den übrigen Universitäten, als sie sowohl für die Inskription selbst eine beträchtliche Bearbeitungsgebühr einhebe, als auch die Lehrveranstaltungen selbst gegen Entgelt anbiete. Diese Gebührenvorschreibung könne nur die Intention haben, wenigstens einen Teil der Betriebskosten abzudecken. Die Tatsache, dass Zuschüsse seitens des Bundes gewährt würden, vermöge diese Ansicht nicht zu widerlegen. Dass eine - wenn auch nicht unbedeutende - Förderung durch die öffentliche Hand gewährt werde, könne auch bei anderen privaten Bildungsanstalten, welche dementsprechende Förderungswürdigkeit aufwiesen, festgestellt werden. Auch in gewissen Feldern der reinen Privatwirtschaft - so etwa bei einzelnen Betrieben der verstaatlichten Industrie - gewähre die öffentliche Hand teilweise ganz beträchtliche Förderungen. Wie bei diesen Zuschüssen handle es sich bei den Bundeszuschüssen an die Beschwerdeführerin um Zuschüsse bzw. Beiträge, welche schon ihrer Bezeichnung nach nicht als normaler Budgetvoranschlag einer (rein) aus Bundesmitteln finanzierten Einrichtung gleichgesetzt werden könnten. Auch in diesem Punkt unterscheide sich die Beschwerdeführerin von den übrigen Universitäten, deren Finanzmittel einen normalen Ansatzpunkt im jährlichen Bundesbudget darstellten.

Die Einflussnahmemöglichkeiten der öffentlichen Hand, welche sich in den einzelnen Bestimmungen des DUK-G fänden (Eingriffs- bzw. Durchgriffsrecht des zuständigen Bundesministers), entsprächen durchaus vergleichbaren Konstruktionen bei anderen Körperschaften öffentlichen Rechts. Insbesondere das Aufsichtsrecht des Bundesministers, welches sich auch in zahlreichen einzelnen Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalten ausdrücke, könne nicht so interpretiert werden, dass die Donau-Universität hinsichtlich der laufenden Geschäftstätigkeit vom Bundesministerium gleichsam geleitet werde. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, habe das Präsidium weitgehende Vorschlagsrechte bzw. das Kuratorium weitgehende Beschlussfassungsbefugnisse im finanziellen wie auch im personalen Bereich. Die faktische Befolgung von Anregungen der Aufsichtsbehörde könne nicht der Befolgung einer Weisung im hoheitlichen Bereich gleichgesetzt werden.

Bei Betrachtung der Tätigkeit des Betriebes der Donau-Universität Krems könne daher ein Überwiegen der nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber der hoheitlichen Aufgabenerfüllung festgestellt werden. Nicht bestritten werde, dass eine hoheitliche Aufgabenerfüllung (auch) stattfinde, primär liege aber der Fall einer Bildungseinrichtung vor, welche gegen angemessenes Entgelt Ausbildungsangebote stelle. In diesem Punkt unterscheide sich die Beschwerdeführerin ganz eindeutig von den übrigen österreichischen Universitäten sowie von öffentlichen Schulen im höheren Bereich. Die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Ausbildung im schulischen bzw. akademischen Bereich, wie es Aufgabe der österreichischen Schulen und Universitäten sei, trete bei der Beschwerdeführerin zugunsten der postgradualen entgeltlichen Ausbildung in den Hintergrund. Der Betrieb sei daher viel eher mit einer privaten Ausbildungseinrichtung vergleichbar, welche von der öffentlichen Hand aufgrund eines Regulatives (wie im vorliegenden Fall eben des DUK-G) gestützt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des DUK-G idF

BGBl. I Nr. 269/1994, lauten auszugsweise:

"Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Krems an der Donau wird das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet.

(2) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) ...

Aufgabenbereich

§ 2. Dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) obliegt nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, festgelegten Bildungsziele und Grundsätze die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihm übertragenen Bereichen (§§ 3, 18 und 19).

Studien

§ 3. (1) Am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) sind Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 des Universitäts-Studiengesetzes durchzuführen.

(2) ...

(3) ...

(4) Das Universitäts-Studiengesetz ist auf die Studierenden und die Studien am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

...

Wirkungsbereich

§ 5. (1) Das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) wird in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) ...

Verfahrensvorschriften

§ 6. (1) Im behördlichen Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes haben die Organe des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

...

Finanzierung

§ 25. (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

1.

...

2.

...

3.

Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;

...

(2) ...

(3) Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten."

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 KommStG 1993 umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 3 Abs. 3 KommStG 1993 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art iSd Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 ist Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbstständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur Erzielung von Einnahmen oder im Fall des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.

Nach § 2 Abs. 5 KStG 1988 liegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit iSd Abs 1 nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der von der Beschwerdeführerin unterhaltene Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (überwiegend) eine hoheitliche Tätigkeit oder eine privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 1 Abs. 2 DUK-G eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit deren Errichtung das Ziel der Schaffung eines Angebotes an institutionalisierten postgradualen Studien, welches das Angebot der Universitäten ergänzt, verfolgt wurde. Die Organisation außerhalb des UOG 1975 oder 1993 sollte hiebei mehr Autonomie zulassen (vgl. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1497 BlgNR 18.GP 9.).

Gemäß § 2 DUK-G obliegt der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der in den §§ 2 und 3 UniStG festgelegten Bildungsziele und Grundsätze (vor dem Inkrafttreten Novellierung BGBl. I Nr. 128/1998: nach Maßgabe der in § 1 AHStG festgelegten Grundsätze und Ziele)  die wissenschaftliche Lehre und Forschung in den ihr übertragenen Bereichen.

Von der Beschwerdeführerin sind gemäß § 3 DUK-G Universitätslehrgänge gemäß §§ 23 bis 25 UniStG durchzuführen. Vor dem Inkrafttreten der vorzitierten Novellierung umfasste der Aufgabenbereich die Durchführung von Kursen, Lehrgängen sowie bestimmter ordentlicher Studien gemäß dem AHStG. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weiters die Aufgabe, im fachlichen Wirkungsbereich der an ihr einrichteten Abteilungen Forschung zu betreiben.

Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. Der Charakter des Studienangebotes - so etwa die Frage, ob es sich hierbei um (ausschließlich) postgraduale Module handelt - ist hiefür ohne Belang. Die Abhaltung des in § 3 DUK-G normierten Studienangebotes sowie die wissenschaftliche Forschung an den eingerichteten Abteilungen zählten gerade zu jenen Aufgaben, welche der Beschwerdeführerin durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich zugewiesen worden sind. Sie bilden somit jenen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, der auf Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben gerichtet ist.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass bei der Beurteilung des Überwiegens von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung primär auf die Art des Wirtschaftens abzustellen sei, und führt dabei ins Treffen, dass von der Beschwerdeführerin Inskriptions- und Studiengebühren eingehoben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich an der Natur der hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nichts dadurch ändert, dass von Studierenden in Entsprechung des § 25 Abs. 3 DUK-G Taxen eingehoben werden, um im gewissen Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Studienbetriebes beizutragen. Im Übrigen ist etwa auch an den nach dem UOG 93 eingerichteten Universitäten gemäß § 5 Hochsschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, für die Teilnahme an Universitätslehrgängen von den Studierenden ein Unterrichtsgeld zu entrichten, dessen Festsetzung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten zu erfolgen hat.

Ob der Betrieb der Donau Universität Krems - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint - allenfalls mit Betrieben privater Ausbildungseinrichtungen vergleichbar ist, die von der öffentlichen Hand aufgrund eines Regulatives gestützt werden, kann dahingestellt bleiben. Der Bundesgesetzgeber hat die Beschwerdeführerin nämlich ausdrücklich als Rechtsperson des öffentlichen Rechts geschaffen und ihr die bereits erwähnten Aufgaben zugewiesen. Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin in Vollziehung der Studienvorschriften gemäß § 5 Abs. 1 DUK-G ausdrücklich im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, ist das UniStG, soweit sich aus dem DUK-G nichts anderes ergibt, auch auf die Studierenden der Donau-Universität Krems anzuwenden, und gelangt im behördlichen Verfahren auf Grund des DUK-G oder des UniStG das AVG zur Anwendung.

Die Frage nach dem Überwiegen zwischen hoheitlicher und einer allenfalls privatwirtschaftlichen Tätigkeit stellt sich im Rahmen der durch das DUK-G normierten wissenschaftlichen Lehr- und Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin somit nicht. Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin könnte aber etwa im Bereich der sogenannten Drittmittelforschung oder in der Erstellung von Auftragsgutachten gelegen sein. Nur diesfalls wäre die Frage zu erheben, ob eine derartige Tätigkeit die hoheitliche Tätigkeit ihrem Umfange nach überwiegt. Ein derartiger Sachverhalt ist aber von der belangten Behörde ihrer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden.

Da die belangte Behörde verkannt hat, dass es sich bei dem in Vollziehung des § 2 DUK-G unterhaltenen wissenschaftlichen Lehr- und Forschungsbetrieb um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, hat sie die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150172.X00

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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