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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der O Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 28. Juni 1999, GZ RV/258-11/06/97, betreffend Umsatzsteuer 1989 bis 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH gab in den für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen den Gegenstand ihres Unternehmens mit "Medienbeobachtung" und der Herausgabe einer Finanzzeitung ("Der Börsenkurier") an.
Im Bericht über eine hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1994 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin als steuerfrei bzw nicht steuerbar behandelten Erlöse (gemeint gegenüber ausländischen Auftraggebern) seien als positive Leistungen dort zu versteuern, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werde. Diese Erlöse wurden vom Prüfungsorgan als steuerpflichtige Umsätze behandelt.
In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide wurde ausgeführt, die Medienbeobachtung sei ein Teil des Buch- und Zeitschriftenhandels (Handel mit zerschnittenen Zeitschriften). Von der Beschwerdeführerin würden im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Zeitschriften ("Der Börsenkurier") sowie die Ergebnisse aus der Medienbeobachtung, die so genannten Ausschnitte, im Postversand auch an ausländische Kunden und Abnehmer versendet. Der buchmäßige Nachweis sei lückenlos vorhanden. Die Versendung einer im Inland hergestellten Zeitschrift ins Ausland sei umsatzsteuerfrei. Dies gelte auch für Zeitungsausschnitte.
In einer "Stellungnahme" des Prüfungsorgans zur Berufung wurde hinsichtlich der Abwicklung der Medienbeobachtung ausgeführt, ein Kunde erteile der Beschwerdeführerin den Auftrag, sämtliche erscheinenden Zeitungen zu einem bestimmten Themenkreis zu beobachten und die entsprechenden Artikel in Kopie zu übermitteln. Für diese Leistungen werde dem Kunden eine monatliche Grundgebühr und eine Gebühr für jeden übermittelten Zeitungsausschnitt verrechnet. Ebenso würden elektronische Medien beobachtet und entsprechende Tonbänder bzw Videokassetten geliefert. Auch rückwirkende Beobachtungen würden durchgeführt. Schließlich würden auch Übersetzungen von Zeitungsausschnitten angeboten. Der zweite Unternehmenszweig bestehe in der Herausgabe des Börsenkuriers. Die mit der Medienbeobachtung zusammenhängenden Leistungen seien vom Prüfungsorgan als einheitliche Leistung angesehen worden. Bei diesen Leistungen handle es sich um sonstige Leistungen und nicht um Lieferungen.
In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 20. Mai 1999 wurde ausgeführt, es würden von der Beschwerdeführerin Zeitungen weiterverarbeitet und zu einem neuartigen, für den Abnehmer individuell gestalteten Produkt zusammengesetzt. Dass die Abnehmer Grundgebühren und Beiträge auch zu leisten hätten, wenn sie keine Zeitungsausschnitte erhielten, sei eine "Form von Kostenumverteilung". Auch in Produktionsbetrieben würden Produkte mit negativen Deckungsbeiträgen produziert, die von anderen Produkten mit stark positiven Deckungsbeiträgen gestützt würden. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen, die laufenden Kosten betriebsökonomisch umzuverteilen. Die Zeitungen und Zeitschriften würden zur Gänze erworben, es könne aber immer nur ein Teil weiterverwertet werden. Es wäre daher eine betriebswirtschaftliche Fehlentscheidung, nur den aliquot zurechenbaren Kostenteil des Zeitungsausschnittes weiterzuverrechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es habe sich bei den streitgegenständlichen Umsätzen aus der Medienbeobachtung auf Grund folgender Umstände um "sonstige positive Leistungen" gehandelt:
Für die Erbringung der Leistung würden dem Kunden Grundgebühren verrechnet, die auch fällig seien, wenn keine entsprechenden Informationen gefunden und versendet würden. Weiters werde in diversen Rechnungen die Beobachtung der Printmedien für einen gewissen Zeitraum nach Stichwörtern in Rechnung gestellt. Es stehe nicht die Verfügungsmacht am Gegenstand "Zeitungsausschnitt" im Vordergrund, sondern die jeweilige Information. Die länger andauernde Informationssammlung bzw Beobachtung für den jeweiligen Kunden sei die eigentliche Haupttätigkeit. Das Sammeln, Auswählen und Gestalten von Informationen und Nachrichten sei eine positive sonstige Leistung, deren wesentlicher Inhalt die Übermittlung von bestimmten Informationen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1972 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach § 3 Abs 1 UStG 1972 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Nach Abs 11 dieser Gesetzesstelle wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterlässt. Ein Dulden im Inland ist auch bei der technischen und wirtschaftlichen Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, bei der Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen, bei der Erstellung von Gutachten und bei der Datenverarbeitung gegeben, wenn die Auswertung dieser sonstigen Leistungen durch den Leistungsempfänger im Inland erfolgt.
Bei einheitlichen Leistungen, die wie im Beschwerdefall sowohl Lieferelemente (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand) als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthalten, richtet sich die Qualifizierung als Lieferung oder als sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen (vgl Georgy in Plückebaum/Malitzky, UStG10, § 3 Abs 1, Rz 61 zur vergleichbaren Bestimmung des deutschen Umsatzsteuergesetzes). Die Annahme einer Lieferung setzt also nicht nur voraus, dass die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird. Hinzu kommen muss vielmehr, dass gerade die Zuwendung des Gegenstands den besonderen wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs ausmacht. Anhaltspunkte hiefür bieten die zwischen den Leistungsaustauschpartnern geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung (vgl Georgy, aaO, Rz 62 mwH).
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erliegen eine Reihe von Beispielen von Rechnungen, die von der Beschwerdeführerin an ausländische Abnehmer gelegt worden sind. In diesen Rechnungen ist oftmals folgende Floskel enthalten:
Vereinbarungsgemäß erlauben wir uns, Ihnen die Beobachtung der Printmedien sowie der elektronischen Medien für den Zeitraum
... wie folgt in Rechnung zu stellen.
Als Zeitraum schien in diesen Rechnungen meist ein Monat auf. Berechnet wurden idR ein bestimmter Betrag je Ausschnitt, gegliedert oft nach beobachteten Regionen (zB "Österreich, Europa, Welt") und insbesondere nach einzelnen Stichworten. Hinzu kam noch eine Grundgebühr, die im Verhältnis zu den meisten Rechnungsbeträgen relativ gering war.
Daraus folgt aber, dass es nach den zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung der einzelnen Aufträge im Kern auf die Beobachtung der in Betracht kommenden Medien ankam. Wirtschaftlicher Gehalt des einzelnen Vorgangs war also, dass beobachtet wurde, ob in einem bestimmten Zeitraum in den untersuchten Medien über einen bestimmten Begriff berichtet worden ist. Weiters war entscheidend die getroffene Auswahl und die Herstellung der Ausschnitte über den jeweiligen Medienbericht. Alles dies stellt aber eine Summe von Dienstleistungen dar, die von der Beschwerdeführerin für den jeweiligen Abnehmer erbracht worden sind. Demgegenüber tritt der Gegenstand, also der körperliche Medienträger - Kopierpapier oder Magnetband - , nach seinem wirtschaftlichen Gehalt völlig in den Hintergrund. Die Meinung der Beschwerdeführerin, es habe sich bei den Vorgängen um einen Handel mit zerschnittenen Zeitungen gehandelt, geht am Kern des festgestellten Sachverhalts vorbei. Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit ohne jede Bedeutung für die abgabenrechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes.
Daraus folgt aber, dass die Umsätze der Beschwerdeführerin aus der Beobachtung von Medien durch die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend als sonstige Leistungen qualifiziert worden sind. Dass die jeweilige Leistung im Inland erbracht worden ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals in der Beschwerde, sie habe bei rund der Hälfte der Vorgänge nur als Zwischenlieferantin zwischen ausländischen Partnerbüros, die die Ausschnitte geliefert hätten, und ebenfalls ausländischen Kunden fungiert. Weiters wird behauptet, die Beobachtung elektronischer Medien und die Übersetzungsdienste seien von ausländischen Partnern erbracht worden; die fertigen Produkte wie Tonbänder, Videokassetten und Übersetzungen seien an die Abnehmer weitergeliefert worden. Wenn die Beschwerdeführerin hiezu weiters behauptet, sie habe diese Umstände bereits gegenüber "der Betriebsprüfung" vorgebracht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Prüfungsakten (Arbeitsbogen des Prüfungsorgans) hierüber nichts enthalten. Die Behauptungen stehen auch damit nicht in Einklang, dass die in den Akten erliegenden Rechnungen ausdrücklich auch die Beobachtung von elektronischen Medien als Gegenstand der Leistung beschreiben. Überdies hat die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Mai 1999, mit der sie ausdrücklich auf die eine eingehende Sachverhaltsdarstellung enthaltende "Stellungnahme" des Prüfungsorgans replizierte, keinerlei Behauptungen über eine solche Tätigkeit als "Zwischenhändlerin" aufgestellt. Vielmehr kann diesem Schriftsatz nur entnommen werden, dass die Zeitungsausschnitte von der Beschwerdeführerin selbst hergestellt wurden. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit als ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen zu beurteilen; die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt damit nicht vor.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann auch darin nicht erblickt werden, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Umsätze der Besteuerung unterzogen hat, obwohl Prüfungsorgane der Abgabenbehörden die umsatzsteuerrechtliche Vorgangsweise der Beschwerdeführerin in früheren Jahren nicht beanstandet hätten, sind die Abgabenbehörden doch zur Vollziehung der Gesetze verhalten.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Juli 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130176.X00Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013