TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 99/09/0081

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. November 1998, Zl. UVS- 07/A/27/00159/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen - nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr - vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von 14 Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sch Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin während (im übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) näher bezeichneter Zeiträume den polnischen Staatsangehörigen S zur Durchführung von Aushilfsarbeiten und sechs ungarische, fünf tschechische sowie zwei slowakische Staatsangehörige zur Durchführung von Striptease-Tanzdarbietungen bzw. zur Durchführung von Tanzdarbietungen und Animation ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer - infolge teilweiser Stattgebung seiner Berufung -

nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG 14 Geldstrafen in der (herabgesetzten) Höhe von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag) und ein (herabgesetzter) Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 42.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2419/98-4, ab und trat sie gleichzeitig gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete den Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde gelegt, dass die "Mädchen" (Ausländerinnen) Animiertätigkeit durchführten und dafür 10% des Umsatzes als Beteiligung erhielten; die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe den als Tänzerinnen beschäftigten Mädchen die Unterkunft zur Verfügung gestellt.

Ausgehend schon von diesem - in der Beschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel gezogenen - Sachverhalt ist die belangte Behörde im Sinne der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausländerinnen unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen wie Arbeitnehmer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeberin verwendet wurden und demnach eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen ist. Insoweit in den (ergänzten) Beschwerdeausführungen behauptet wird, die ausgeübte Tätigkeit sei vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der zu vergleichbaren Fällen ergangenen Judikatur verwiesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0331, vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0240, vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/09/0078, vom 17. Mai 2000, Zl. 2000/09/0002, vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0134, vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0156, und vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0334, u.v.a.).

Es kann unbeantwortet bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - von der A  Gesellschaft mbH überlassene Arbeitskräfte verwendete (vgl. § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG) und deshalb gemäß § 2 Abs. 3 lit. c AuslBG einem Arbeitgeber gleichzuhalten wäre, wird mit diesem Vorbringen doch kein zur Entlastung des Beschwerdeführers führender Sachverhalt dargetan, sondern behauptet, die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe überlassene Arbeitskräfte (Ausländer) ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt und demnach ein Sachverhalt zugestanden, demzufolge die angelasteten Verwaltungsübertretungen (als Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte) begangen wurden.

Die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers S wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Mit dem Vorbringen, er habe M Generalvollmacht erteilt bzw. mit seiner Person "einen zuverlässigen Stellvertreter ausgewählt", behauptet der Beschwerdeführer keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Dass M einer derartigen Bestellung zugestimmt habe, ist - entgegen den Beschwerdebehauptungen - seiner Aussage nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurde diese Aussage nach Begehung der angelasteten Taten abgelegt, sodass mit dieser - als Zustimmungsnachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG ungeeigneten - Aussage ohnedies kein vor den angelasteten Taten vorhandenes Beweisergebnis herbeigeführt werden könnte.

Der beweispflichtige Beschwerdeführer (Beschuldigte) hat der Behörde somit nicht nachgewiesen, dass der ins Treffen geführte M vor Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretungen (Taten) seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt hat (vgl. hiezu auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seiten 217 bis 223, E 172 bis 201 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer war daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durch die von ihm vertretene Gesellschaft mbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Insoweit der Beschwerdeführer - allerdings ohne nähere Darlegung seines konkreten Einkommens - meint, die Strafbemessung sei "auf Grund seines Einkommens" zu hoch bzw. nicht nachvollziehbar, lässt er unberücksichtigt, dass nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG die Mindeststrafe für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer S 20.000,-- betrug und er eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe aufwies, die als Erschwerungsgrund zu werten war. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde - im Hinblick darauf, dass eine Mitwirkung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht unterblieben ist - als "durchschnittlich" an. Da der Beschwerdeführer seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse im gesamten Verfahren nicht dargetan hat, konnte die belangte Behörde diese auch nicht berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr im Rahmen der Strafzumessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090081.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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