TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 2001/09/0032

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. November 2000, Zl. UVS- 11/10.246/5-2000, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2000 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber eines näher bezeichneten Geschäftes und daher als Arbeitgeber bestraft, er habe es zu verantworten, dass eine chinesische Staatsangehörige zumindest am 8. Februar 2000 in S, F-Straße, beschäftigt worden sei, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigenbestätigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen seien. Er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf die Zeugenaussagen von Bezirksinspektor L. und Frau X. in der am 16. November 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der Zeugenaussagen wurde wiedergegeben. Aus der Aussage des Zeugen Bezirksinspektor L. gehe eindeutig hervor, dass die chinesische Staatsangehörige in Geschäftsräumlichkeiten, die Betriebsfremden nicht zugänglich seien, bei Arbeitstätigkeiten (und in Arbeitskleidung) angetroffen worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung und die Aussage seiner Gattin, der Zeugin X., könnten nicht entkräften, dass eine unberechtigte Beschäftigung anzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Denn selbst aus der Aussage der Entlastungszeugin X. sind Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Ergebnisses der belangten Behörde zu entnehmen. Frau X. sagte u.a. aus, dass die chinesische Staatsangehörige, zu der sie keine nähere bekanntschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehung habe, in der Wohnung des Beschwerdeführers und seiner Gattin habe nächtigen dürfen und verpflegt worden sei, wobei sie weder für Unterbringung noch für Verpflegung in der Wohnung habe etwas bezahlen müssen; sowie des Weiteren, dass die chinesische Staatsangehörige, wenngleich aus Langeweile, im Geschäft Plastiksäcke geordnet habe, wobei sie einen eigenen Arbeitsmantel getragen habe.

In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, dass auch Naturalentgelt wie z.B. im gegenständlichen Fall freie Kost und Unterkunft, als Entgelt in Frage kommen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 98/09/0185).

Wenn der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei nur davon ausgegangen, dass sich die chinesische Staatsangehörige "vermutlich gegen Kost und Logie im Geschäftslokal des Beschwerdeführers nützlich" gemacht habe, so ist er auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, in dem die belangte Behörde formulierte, "vielmehr ist davon auszugehen, dass - auf wessen Initiative immer - Frau Y. nach S gekommen ist, um beim Beschuldigten für eine gewisse Zeit Arbeit zu finden, und der Beschuldigte ihr als Gegenleistung Verpflegung und Unterkunft gewährt hat". Diese Formulierung ist keine Vermutung, sondern eine exakte Feststellung.

Der Beschwerdeführer rügt, er sei selbst nicht zum Sachverhalt einvernommen worden. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt wurde und er diese dadurch genützt hat, dass seine Ehegattin in seiner Vertretung am 18. Mai 2000 eine Aussage abgelegt hat, wurde der Beschwerdeführer auch zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen. Der Beschwerdeführer gesteht selbst in der Beschwerde ein, dass er zur Berufungsverhandlung "unentschuldigt nicht erschienen" ist. Dies hindert gemäß § 51 f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Etwaige aus dem Nichterscheinen sich für den Beschwerdeführer ergebende Nachteile können nicht der belangten Behörde als Verfahrensmängel vorgeworfen werden.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die chinesische Staatsangehörige im Berufungsverfahren weder vorgeladen noch eine allfällig vorher getätigte Aussage verlesen. Zum Vorwurf der mangelnden Vorladung ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde eine ladungsfähige Adresse dieser Zeugin im Inland bekannt gibt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem diesbezüglich nicht eindeutigen Wortlaut des Verhandlungsprotokolles die mit der chinesischen Staatsangehörigen am 8. Februar 2000 aufgenommene Niederschrift in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen wurde oder nicht, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche ihn entlastenden Aussagen darin enthalten wären. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass selbst in der genannten Niederschrift vom 8. Februar 2000 Anhaltspunkte enthalten sind, welche gegen seine Bestreitung der Beschäftigung sprechen. ("Ich bin sei zwei Tagen in S und habe bei der Familie in deren Wohnung gewohnt. Ich habe im Geschäft ein wenig geholfen. Ich habe aber keine Bezahlung erhalten. Ich habe aber auch für die Unterbringung und Verpflegung nichts bezahlt".)

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090032.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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