Ein Absender nach § 3 Z 2 GGBG, der dem Beförderer den Auftrag erteilt, Gefahrgut zu einem anderen Unternehmen zu transportieren und die dortigen leeren Versandstücke an ihn zurückzubefördern, bleibt auch hinsichtlich dieser Rücktransporte der Absender (vgl OGH 26.8.2004, 3 Ob257/03w, wonach Empfänger und Absender dieselbe Person sein können). Eine Festlegung im Frachtvertrag, wonach der Beförderer auf Retourwegen auch andere Güter transportieren und die Fahrtrouten frei wählen dürfe, ändert nichts daran, dass der Absender Rücktransporte in Auftrag gegeben hatte. Sind diese zurückbeförderten Leergebinde ebenfalls Gefahrgut, ist der Absender somit nach § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verpflichtet, dem Beförderer auch für diese Rücktransporte ordnungsgemäß ausgefüllte Beförderungspapiere zur Verfügung zu stellen, in denen der Empfänger und die Anzahl der Versandstücke angeführt sein müssen. Diese Verpflichtung kann der Absender nicht auf den Lenker des Beförderers überwälzen, der die Leergebinde abholt, da der Lenker das Beförderungspapier lediglich mitzuführen hat, ohne für sein korrektes Ausfüllen verantwortlich zu sein. In diesem Sinne wäre der Absender verpflichtet gewesen, vor den Rückbeförderungen abzuklären, ob und wie viele Leergebinde zur Rücknahme bereitstehen, und hätte dem Beförderer ein entsprechendes Beförderungspapier übergeben müssen.