Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Zotter über die Berufung des Herrn Heinrich L, vertreten durch RAe, vom 1.4.1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.3.1997, Zl S 257619-D/96 Fe, wegen Übertretung des § 52 Abs 10a der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.1997, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, daß die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich und zwar um 30 km/h überschritten wurde. Die verhängte Geldstrafe wird von S 3.000,-- auf S 1.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt. Entsprechend der verhängten Geldstrafe reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf S 150,--. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben am 27.12.1996 um 13.39 Uhr in Wien, B-straße in Höhe des Lichtmastes D bei der Fahrt stadteinwärts als Lenker des PKW Volvo rot mit dem Kennzeichen TU-6 die durch Verbotszeichen gemäß § 52/10 a StVO 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (laut Messung um 52 km/h) erheblich überschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52/10 a StVO (Straßenverkehrsordnung)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 3000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
In ihrer Begründung stützt die Erstbehörde den festgestellten Sachverhalt auf die dienstliche Wahrnehmung eines Strassenaufsichtsorganes, die von diesem mit einem geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät durchgeführte Messung sowie die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers. Es sei eine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 126 km/h festgestellt worden, was nach Abzug der Meßtoleranz eine Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 52 km/h ergebe. Es bestehe keine Veranlassung, an den Messungen des Gerätes und den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. In der dagegen erhobenen Berufung wird bemängelt, daß auf die Verantwortung des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen worden sei. Laut den Betriebsbestimmungen für den im vorliegenden Fall verwendeten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser dürfe außerhalb des Bereiches der Umgebungstemperatur von - 10 C bis + 50 C nicht gemessen werden. Zum Tatzeitpunkt habe eine Außentemperatur von - 11,4 C geherrscht, sodaß eine Messung nicht durchgeführt hätte werden dürfen, da außerhalb des genannten Temperaturbereiches offenbar eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses nicht auszuschließen sei. Das Straßenaufsichtsorgan habe sich darauf bezogen, daß mit dem Lasergerät eine Temperaturmessung nicht durchgeführt werden könne. Das Straßenaufsichtsorgan wäre verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für den Einsatz des Geschwindigkeitsmeßgerätes vorgelegen hätten. In der Anzeige sei auf eine persönliche Geschwindigkeitsschätzung des einschreitenden Straßenaufsichtsorganes kein Bezug genommen worden, sondern die festgestellte Geschwindigkeit ausschließlich auf die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät gestützt worden. Erst im Rahmen des Beweisverfahrens aufgrund der Beweisanträge des Berufungswerbers sei dahingehend argumentiert worden, daß der einschreitende Beamte aufgrund langjähriger Erfahrung im Außendienst hätte wahrnehmen können, daß das Fahrzeug mit 120 km/h und nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, bloß mit 100 km/h unterwegs gewesen sei. Diese Fähigkeit der Einschätzung hätte den Einsatz eines Lasergerätes überflüssig gemacht. Im übrigen sei es dem Straßenaufsichtsorgan wohl kaum möglich gewesen, die Geschwindigkeit entsprechend den eigenen Wahrnehmungen zu schätzen, da er ja mit der Bedienung des Gerätes befaßt gewesen sei.
Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit am Tatort bestreitet der Berufungswerber nicht, hält jedoch daran fest, daß er lediglich eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten habe. Er beantragt der Berufung insoweit Folge zu geben, als festgestellt werden soll, daß der Beschuldigte die höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten habe und daß diesbezüglich eine schuldangemessene Strafe verhängt wird. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.12.1996 eingeleitet. Danach habe der Berufungswerber am 27.12.1996 um
13.39 Uhr in Wien, Höhe LM D Fahrtrichtung stadteinwärts die gemäß § 52 Abs 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten, wobei die Überschreitung mittels geeichtem Lasergerät (gültige Eichung bis 31.12.1998) festgestellt worden sei. Die gemessene Geschwindigkeit habe 126 km/h betragen. Nach Abzug der Meßfehlergrenze von 3 % ergebe das eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52,22 km/h.
In einer Stellungnahme vom 13.2.1997 weist der Berufungswerber erstmals darauf hin, daß aufgrund der am Tattag vorherrschenden extremen Temperaturen von ca - 14 C das verwendete Lasergerät Funktionsstörungen aufgewiesen habe und bringt der Berufungswerber vor, eine Geschwindigkeit von lediglich 100 km/h eingehalten zu haben.
Der Meldungsleger führt in seiner Stellungnahme vom 25.2.1997 dazu aus, eine von ihm bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vorgenommene Erhebung habe ergeben, daß am 27.12.1996 um 14.00 Uhr in Wien, Bereich H, eine Temperatur von - 11,4 C gemessen worden sei. Aufgrund der niedrigen Temperatur scheine eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses von der Betriebsanleitung ausgehend nicht auszuschließen. Mit dem Geschwindigkeitsmeßgerät könne eine Temperaturmessung nicht vorgenommen werden. Die Sicht sei zum gegenständlichen Zeitpunkt ungetrübt gewesen. Zu den Angaben des Einspruchswerbers, er sei maximal mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, führte der Meldungsleger aus, von einem Sicherheitswachebeamten mit langjähriger Erfahrung im Außendienst könne unterschieden werden, ob sich ein KFZ-Lenker einer Geschwindigkeit von 100 km/h oder 120 km/h bediene. Diesem Bericht sind die Betriebsbestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung, Zl 43 427/92 vom 17.12.1992 und Zl 43 427/92/1 vom 14.3.1994 und eine Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik angeschlossen. Gemäß Punkt 2.2 der Betriebsbestimmungen darf außerhalb des Bereiches der Umgebungstemperatur von - 10 C bis + 50 C nicht gemessen werden. Die Mitteilung der Zentralanstalt bestätigt die Angaben des Meldungslegers zur am Tattag vorgelegenen Außentemperatur.
Im Berufungsverfahren wurde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen um Abgabe einer Stellungnahme ersucht sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen teilte mit, daß Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräte der gegenständlichen Bauart im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einer Prüfung im Klimaschrank unterzogen wurden und im angegebenen Temperaturbereich von - 10 C bis + 50 C einwandfrei funktionierten. Zur Frage, inwiefern eine Außentemperatur von - 11,4 C einen Einfluß auf das Meßergebnis hat, erfolgte seitens des Bundesamtes keine Stellungnahme.
In der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 1.9.1997 durchgeführten Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers das bisherige Vorbringen wiederholt.
Der Meldungsleger machte als Zeuge einvernommen folgende Angaben:
"Ich bin seit 1980 Sicherheitswachebeamter. Über Vorhalt des Sachverhaltes gebe ich an, daß ich mich noch ungefähr daran erinnern kann. Die Messung habe ich im Freien durchgeführt. Subjektiv hatte ich den Eindruck, daß es an diesem Tag wärmer gewesen ist, da es sehr sonnig war. Derzeit sind zwei Arten von Geschwindigkeitsmeßgeräten in Verwendung. Bei den neueren Geräten ist eine Vorrichtung zur Messung der Temperatur angebracht; diesbezüglich wurde festgestellt, daß bei Sonneneinstrahlung beispielsweise eine Temperatur von 30 Grad angezeigt wird, obwohl die Umgebungstemperatur wesentlich niedriger ist. Beim verfahrensgegenständlichen Gerät war eine Temperaturmessung nicht möglich. In der Bedienungsanleitung dieses Gerätes ist festgehalten, daß unter anderem bei weniger als - 10 Grad nicht gemessen werden darf. Dies wird üblicherweise so gehandhabt. Was ich als Bedienungsanleitung bezeichnet habe, ist eine verbindliche Anordnung.
Warum bei weniger als minus 10 Grad das Gerät nicht verwendet werden soll, kann ich aus technischer Sicht nicht beantworten. Bei den Geräten der neueren Art sei jeweils die Außentemperatur angezeigt worden. Der Meßvorgang wird üblicherweise so durchgeführt, daß ein Fahrzeug angepeilt wird, worauf das Meßergebnis aufscheint. In diesem Zuge wird das Fahrzeug auch beobachtet und kann aufgrund der Herannäherung ein Geschwindigkeitsunterschied von 30 km/h durchaus eingeschätzt werden. Im Rahmen der Messung wird das Fahrzeug jeweils auch beobachtet, um Zweifel auszuräumen. Bei offenen Fahrzeugkolonnen wird nur jenes Fahrzeug gemessen, das uneingeschränkt angepeilt werden kann, das ist in der Regel das erste Fahrzeug. Bei unseren Messungen werden die Geräte auf jene Geschwindigkeit eingestellt, auf die man aufmerksam gemacht werden möchte. Wenn eine verwertbare Messung vorliegt, ertönt ein akustisches Signal, bei einer Messung, die zu einer Beanstandung führen soll, ein weiteres Signal. Zum Zeitpunkt der Messung war im vorliegenden Fall die in der Anzeige angeführte Entfernung von 209 m gegeben. Die beiden Signaltöne erfolgen bei Überschreitungen unmittelbar aufeinanderfolgend. Am vorliegenden Straßenabschnitt stelle ich das Gerät immer auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h ein, ich gehe davon aus, daß dies im vorliegenden Fall ebenfalls so war. Wie im vorliegenden Fall die Abstände zwischen den Fahrzeugen waren, weiß ich nicht mehr. Nach der Messung wird das Fahrzeug beim weiteren Herannahen und beim Vorbeifahren beobachtet. Auch ist es erforderlich, maßgebliche Daten für die Anzeige wahrzunehmen und festzuhalten. Die in der Anzeige festgehaltenen Daten ergeben sich aus dieser Beobachtung. Die Beobachtung der Geschwindigkeit erfolgt auch durch die Zieleinrichtung des Lasergerätes und ist zu der sonstigen Beobachtung kein Unterschied."
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht der erkennende Senat davon aus, daß die im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit der für eine Verwertung im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen ist. Nach den Bestimmungen über die Verwendung von Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessern der gegenständlichen Bauart darf bei straßenbehördlichen Kontrollen außerhalb des Bereiches einer Umgebungstemperatur von - 10 C bis + 50 C nicht gemessen werden. Diese Vorgabe kann lediglich den Zweck haben, daß außerhalb des angeführten Temperaturbereiches eine genaue Geschwindigkeitsmessung aus technischer Sicht nicht möglich ist. In einem Verwaltungsstrafverfahren hat dies zur Folge, daß ein außerhalb des angeführten Temperaturbereiches zustandegekommenes Meßergebnis nicht verwertbar erscheint. Dies auch deshalb, da das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Geräte lediglich im angeführten Temperaturbereich getestet hat und diesbezüglich keine Beeinträchtigung der Meßergebnisse festgestellt werden konnte. Außerhalb dieses Temperaturbereiches hat eine Prüfung nicht stattgefunden und kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß angesichts einer Umgebungstemperatur von - 11,4 C eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses eintritt. Dieser Temperaturwert wird auf Grundlage der Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als erwiesen angesehen.
Was die Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit durch den Meldungsleger anlangt, schließt sich der erkennende Senat der Argumentation des Berufungswerbers an, wonach die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit in der Anzeige ausschließlich auf die durchgeführte Messung gestützt wird. Der erkennende Senat geht daher davon aus, daß der Meldungsleger vor Ort eine gesonderte Feststellung der Geschwindigkeit aufgrund der eigenen Wahrnehmung nicht vorgenommen hat. In seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren hat der Meldungsleger lediglich allgemein von der Fähigkeit, einen gewissen Geschwindigkeitsunterschied zu erkennen, gesprochen und nicht einmal dezidiert behauptet, im vorliegenden Fall diese Beobachtung konkret durchgeführt zu haben. Im übrigen hat eine Studie von Mayer-Gramko zur Geschwindigkeitsschätzung aus dem Jahr 1980 ergeben, daß sich die Schätzungen eines Exekutivbeamten von denen ungeschulter Personen nicht unterschieden haben (vgl Wilke in ZVR 1997, 110), worauf bei der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsschätzungen allgemein Bedacht zu nehmen ist. Der erkennende Senat legt mangels eines sonstigen verwertbaren Beweisergebnisses der festgestellten Fahrgeschwindigkeit die Behauptung des Berufungswerbers zugrunde, wonach das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten hat und damit die am gegenständlichen Straßenstück verordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten wurde.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 52 Abs 10a StVO zeigt das angeführte Verbotszeichen an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Da im vorliegenden Fall auf diese Weise eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet war und der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten hat, hat er dem angeführten Verbot zuwidergehandelt.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen unter anderem zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
Indem der Berufungswerber dem oben angeführten Verbot zuwidergehandelt, hat er gemäß der letztzitierten Bestimmung eine Verwaltungsübertretung begangen, und sich dadurch strafbar gemacht.
Da die Straßenverkehrsordnung über das Verschulden nichts bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG). Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodaß Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da der Berufungswerber die nunmehr festgestellte Geschwindigkeit eingestanden und zu einem mangelnden Verschulden diesbezüglich nichts vorgebracht hat, ist von fahrlässiger Begehung auszugehen. Die nunmehr verhängte Strafe von S 1.500,-- ist angemessen, da sie den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 15 % ausschöpft, weder Milderungsgründe noch Erschwerungsgründe vorliegen und die Übertretung bloß fahrlässig begangen wurde. Im übrigen wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt, da das Überschreiten von Geschwindigkeitsbegrenzungen immer wieder Ursache für zum Teil schwere Verkehrsunfälle ist. Bei einer Überschreitung um 30 km/h kann auch nicht von einer bloß geringfügigen Überschreitung die Rede sein.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien wären selbst ungünstige Einkommensverhältnisse nicht geeignet, mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen zu finden.