TE UVS Tirol 2000/07/19 2000/17/033-1

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Veröffentlicht am 19.07.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler - Luchner über die Berufung des Herrn B. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.01.2000, Zl IVc/ST- 8486/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird

 

I

die Berufung gegen die Bestrafung zu Punkt 1. wegen Übertretung nach § 20 Abs2 StVO als unbegründet abgewiesen.

 

II

der Berufung gegen die Bestrafung zu Punkt 2. wegen Übertretung nach ArtIII Abs1, 3. KFG-Novelle Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind ATS 280,-- (EUR 20,35), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.01.2000, Zl IVc/ST- 8486/99, wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ? Sie haben am 09.05.1999 um 14.04 Uhr als Lenker des Probefahrtkennzeichen, Kennzeichen KU-, im Gemeindegebiet von Kundl, auf der A 12, bei km 21,5 in Richtung Innsbruck

 

1. die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mind 32 km/h überschritten. (Die vorgeschriebene Meßtoleranz von 10 Prozent wurde berücksichtigt).

 

2. bei dieser Fahrt keinen Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß verwendet, da ihr Sohn wohl angegurtet, aber aufgrund seines Alters und seiner Größe der Gurt nicht der Körpergröße angepasst war.?

 

Dem Berufungswerber wurde zu Punkt 1.) eine Übertretung nach § 20 Abs2 StVO und zu Punkt 2.) eine Übertretung nach ArtIII Abs1, 3. KFG-Novelle zur Last gelegt und über ihn zu Punkt

1.) gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 1.400,-- (EUR 101,74) (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 10 Std), zu Punkt 2.) eine Ermahnung gemäß § 21 Abs1 VStG sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung des Berufungswerbers, in der dieser ausführt, dass es zutreffen möge, dass er die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, wobei die Übertretung nicht in dem angegebenen Ausmaß stattgefunden habe. Weiters sei dem Berufungswerber nicht klar, wie die von ihm gefahren Geschwindigkeit gemessen worden sei, da es nicht möglich gewesen sein könne, dass ein Dienstkraftwagen mit einem Abstand von 200 m hinter dem Kfz des Berufungswerbers gefahren sei, da ein zu hohes Verkehrsaufkommen an diesem Tag zur Tatzeit aufgetreten sei.

 

Die seitens des Berufungswerbers angebotenen Zeugen seien nicht zur Kenntnis genommen worden, statt dessen habe man ihn diesbezüglich auf das Berufungsverfahren verwiesen. Ebenso beanstandet der Berufungswerber, dass die Beamten im Zuge der Kontrolle die Angurtung des achtjährigen Sohnes des Berufungswerbers, der angegurtet auf der Rückbank des Kfz gesessen sei, beanstandet haben. Die Beamten hätten zu Beginn der Kontrolle die überhöhte Geschwindigkeit des Berufungswerbers beanstandet, während Sie in weiterer Folge von dieser Übertretung abgerückt seien und die fehlende bzw fehlerhafte Angurtung des Kindes als Anhaltungsgrund angeführt haben.

Die korrekte Angurtung des Kindes sei dem Berufungswerber nach der fraglichen Anhaltung von zwei Zivilbeamten der Autobahngendarmerie Wiesing bestätigt worden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

zu Punkt 1.):

 

Der Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing vom 12.06.1999, GZ P 927/99-sn, ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 09.05.1999 um 14.04 Uhr den Pkw der Marke Mercedes mit dem Probekennzeichen KU- (A) auf der Inntalautobahn A 12 bei km 21,5, im Gemeindegebiet von Kundl, in Richtung Innsbruck gefahren sei, und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf österreichischen Autobahnen von 130 km/h um ca 50 km/h laut Tacho des PW BG- überschritten habe.

 

Die Übertretung sei von den Beamten S. und K. der VAASt Wiesing im Zuge einer Patrouille wahrgenommen worden. Der Berufungswerber sei in Wörgl-Ost auf die A-12 Richtung Innsbruck ca 200 m vor der Patrouille, die aus Richtung Kufstein kam, gefahren. Durch das Nachfahren haben die Beamten bei km 21,5 eine Geschwindigkeit von 180 km/h für das Fahrzeug des Berufungswerbers feststellen können, während der Berufungswerber in weiterer Folge durch langsamer fahrende Fahrzeuge abgebremst worden sei.

 

Der Berufungswerber sei von der Patrouille gestoppt und zur Geschwindigkeitsüberschreitung befragt worden. Im Zuge dieser Anhaltung habe der Berufungswerber zugegeben mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren zu sein, wobei er entgegen den Wahrnehmungen der Beamten angegeben habe, beim Fahren mit dieser Geschwindigkeit von zwei Fahrzeugen überholt worden zu sein.

 

Über Vorladung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.06.1999, Zl IVc/ST-8486/99, erschien der Berufungswerber am 12.07.1999 zur Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und gab zu mit einer Geschwindigkeit von maximal 150 km/h gefahren zu sein. Während er zu Punkt 2.) angibt sein Sohn sei auf dem Rücksitz ordnungsgemäß mittels Gurt gesichert gewesen sei.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber bei seiner Anhaltung durch die Beamten S. und K. der VAASt Wiesing, im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und in seiner Berufung die Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Grunde nach nicht bestritten.

 

Dem zu Folge ist die erkennende Behörde den Angaben in der Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing, vom 12.06.1999, Zl GZ P 927/99-sn, gefolgt, welcher zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gefahren ist, die durch Nachfahren festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang muß weiter ausgeführt werden, dass eine Einvernahme von Zeugen, die Geschwindigkeitsübertretung betreffend, nicht mehr erforderlich ist, da wie bereits angeführt wurde, die Übertretung vom Berufungswerber selbst dem Grunde nach nicht bestritten wird und es unwahrscheinlich ist, dass der 8 jährige Sohn, der auf der Rückbank des Kfz saß, und die Ehegattin vom Beifahrersitz aus genau während der Zeitspanne des verfolgt Werdens durch die Patrouille den Tacho des Fahrzeuges abgelesen habe. Ebenso ist es den Meldungslegern zu zubilligen, dass sie imstande sind, durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug die gefahrene Geschwindigkeit des Pkws des Berufungswerbers richtig zu messen. Sohin wird diese Behauptungen des Berufungswerbers als Schutzbehauptung gewertet.

 

Gemäß § 20 Abs2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Wie sich aus dem zweifelsfrei festgestellten Tatort - Inntalautobahn A 12, bei km 21,5 im Gemeinde Gebiet von Kundl Richtung Innsbruck - ergibt, handelt es sich hiebei um eine Autobahn mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h zum Tatzeitpunkt.

 

Nach ständiger Rechtsprechung reicht für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug (Dienstfahrzeug) in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt (VwGH 25.11.1985, 85/02/0172). Auch stellt nach der Rechtsprechung des VwGH das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist, insbesondere wenn es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt (VwGH 28.06.1989, 89/02/0047).

 

Zur Beurteilung ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verläßlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es etwa für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke - im gegenständlichen Fall 200 m - erfolgt (VwGH 27.02.1985, 84/03/0389).

 

Der Berufungswerber hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht tatbestandsmäßig gehandelt und muß deshalb einen Verstoß gegen § 20 Abs2 StVO verantworten.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln erscheint die verhängte Strafe bei einem möglichen Strafrahmen von ATS 10.000,-- als schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

zu Punkt 2.):

 

Der Anzeige des Landesgendameriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung Außenstelle Wiesing vom 12.06.1999, GZ P 927/99-sn, ist ebenso zu entnehmen, dass die Beamten im Zuge der Anhaltung des Berufungswerbers festgestellt hätten, dass das nach Angaben des Lenkers 8 jährige, 125 cm große Kind, welches angegurtet auf dem Rücksitz gesessen sei, nicht ordnungsgemäß angegurtet gewesen wäre, da der Gurt nicht der Körpergröße des Kindes angepaßt gewesen sei. Der Berufungswerber habe eine Abmessung des Kindes durch die Beamten verweigert.

 

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

 

Der Berufungswerber ist mit seinem Berufungsvorbringen bezüglich der Ermahnung zu Punkt 2.) im Recht, da Art III Abs1 3. KFG-Novelle bestimmt, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, so sind Lenker und die zu befördernden Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Dass das Kind auf der Rückbank angegurtet war, ergibt sich aus den entsprechenden Aufzeichnungen der Anzeige, sohin hat der Berufungswerber den Tatbestand des Art III Abs1 3. KFG-Novelle nicht erfüllt.

 

Damit steht fest, dass die Bestrafung in Punkt 2.) zu Unrecht erfolgt ist, weshalb in Stattgebung der Berufung das Verwaltungstrafverfahren zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nachfahren, gleichbleibendem, Abstand, Beweismittel, Personen, Sitzplatz, benützen, verpflichtet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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