Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich in dem ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel anhängigen, Herrn S. W., 6393 St. Ulrich a.P., vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser OEG, 6370 Kitzbühel, betreffenden Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung, Anordnung eines Lenkerverhaltenstrainings und einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund des am 3.3.2003 beim Landeshauptmann von Tirol und am 7.3.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangten Antrages, dass infolge Verletzung der Entscheidungspflicht der Landeshauptmann von Tirol als Behörde zweiter Instanz in Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz über die Vorstellung des Antragstellers vom 25.11.2002 (eingelangt bei der Behörde am 26.11.2002) zu Zl 704-4-375-2002-FSE, Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, selbst entscheiden möge, wie folgt:
Gemäß § 73 AVG iVm § 35 Abs 1 AVG wird der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6.11.2002, Zl 704-4-375-2002-FSE, insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung von 6 Monaten auf 5 Monate herabgesetzt wird. Das im Mandatsbescheid ausgesprochene Lenkverbot für Motorfahrräder und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie die Aberkennung des Rechts von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen hat(te) dementsprechend ebenfalls für einen Zeitraum von 5 Monaten Geltung.
Im Übrigen wird der Vorstellung keine Folge gegeben.
In Bezug auf Spruchpunkt 2. des Mandatsbescheides wird der Spruch insoweit richtig gestellt, als die maßgebliche Norm § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG in der Fassung BGBl I Nr 129/2002 zu lauten hat.
In Bezug auf Spruchpunkt 3. ist insoweit eine Richtigstellung zu treffen, als sich die dort näher umschriebene Anordnung auf § 24 Abs 3 4. Satz FSG in der erwähnten Fassung gründet.
Im Übrigen gründet sich der gegenständliche Bescheid auf nachfolgende Rechtsvorschriften:
§§ 7 Abs 1, 3 und 4, 24 Abs 1 Z 1 und Abs 3 und Abs 4, 25 Abs 1, 26 Abs 2, 29 Abs 4, 30 Abs 1 und 32 Abs 1 Z 1 FSG in der vorerwähnten Fassung
Dem Antragsteller ist das Führerscheindokument unverzüglich auszuhändigen.
Mit Mandatsbescheid vom 6.11.2002 wurde dem Antragsteller zu Spruchpunkt 1. die von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung, Zahl 565/68, gemäß § 26 Abs 2 FSG iVm § 57 Abs 1 AVG für 6 Monate, gerechnet ab 30.10.2002, dem Tag der vorläufigen Abnahme des am 30.1.1969 ausgestellten Führerscheines, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller für die festgelegte Dauer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
Unter Spruchpunkt 2. ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 26 Abs 8 FSG an, dass sich der Antragsteller einem Lenkerverhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen habe.
Unter Spruchpunkt 3. ordnete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 26 Abs 8 FSG an, dass der Antragsteller vor Wiederausfolgung des Führerscheines ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen habe.
Mit Schreiben vom 25.11.2002 wurde seitens des Antragstellers fristgerecht Vorstellung erhoben. In dieser wurde seitens des Antragstellers ausgeführt, dass er das Unfallereignis nicht verschuldet habe. Herr J. F. sei für ihn überraschend in die Fahrbahn gesprungen, sodass die Kollision für ihn nicht vermeidbar gewesen sei. Es werde daher die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Der Messwert von 0,87 mg/l könne nicht herangezogen werden. Die Messung sei durch einen unmittelbar der Messung vorausgegangenen Nikotinkonsum verfälscht worden. Zum Anderen sei das verwendete Gerät auch nicht funktionstüchtig gewesen. Bis zum Vorliegen des Eichscheines werde auch ausdrücklich bestritten, dass das Gerät zum Messzeitpunkt geeicht gewesen sei.
Zum Beweis dafür, dass das Unfallsereignis nicht vom Antragsteller verursacht (gemeint wohl ?verschuldet?) worden sei und der Messwert von 0,87 mg/l nicht heranzuziehen sei, werde die Einvernahme der amtshandelnden Gendarmeriebeamten als auch die Beischaffung des Eichscheines beantragt.
Es wurde daher beantragt, in Stattgebung dieser Vorstellung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Vorstellungswerber das Führerscheindokument wiederum unverzüglich zu Handen des ausgewiesenen Vertreters auszuhändigen.
In der Folge leitete die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren ein. Eine Entscheidung über die Vorstellung erging nicht.
Mit Schreiben vom 28.2.2003 richtete der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Tirol als Behörde zweiter Instanz nach dem Führerscheingesetz. Mit Schreiben vom 5.3.2003 wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol weitergeleitet. Dort langte er am 7.3.2003 ein. Noch am selben Tage wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zur Übermittlung des Bezug habenden Aktes gerichtet. Der angeforderte Akt langte am 24.3.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Tags darauf richtete der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ein Schreiben an das Bezirksgericht Kitzbühel zwecks Übermittlung des Bezug habenden Gerichtsaktes. Auch wurde beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ein Nachweis über die Eichung des seinerzeit verwendeten Alkomaten eingeholt.
Mit einem Schreiben vom 2.4.2003 wurde seitens des Rechtsvertreters des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller in dem beim Landesgericht Innsbruck zu Zl 26 Hv 29/03y behängenden Verfahren freigesprochen worden sei und dass er nunmehr die Beischaffung dieses Aktes beantrage.
Am 4.4.2003 richtete der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ein Ersuchen an das Landesgericht Innsbruck, den erwähnten Akt zu übermitteln. Eine telefonische Nachfrage am 15.4.2003 ergab, dass sich der zuständige Richter zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befand und das Urteil erst ausgefertigt werden müsse. Auch sei der Akt kurzfristig nicht greifbar.
In der Folge wurde beim Gendarmerieposten Fieberbrunn eine Ablichtung der (nicht beim Verwaltungsakt befindlichen) Verkehrsunfallanzeige eingeholt.
Am 18.4.2003 wurde seitens des Landesgerichtes Innsbruck telefonisch mitgeteilt, dass der Bezug habende Gerichtsakt zwischenzeitlicht greifbar sei. Noch am selben Tage wurde Akteneinsicht in den Gerichtsakt genommen, wobei die Verhandlungsschrift der Verhandlung vom 1.4.2003 noch nicht übertragen war.
Für den Verwaltungsakt wurden Ablichtungen des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Ing. Walter W. sowie der gekürzten Urteilsausfertigung angefertigt.
Der im Gerichtsakt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der Antragsteller von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Die Anklage lautete, er habe am 29.10.2002 in St. Jakob i.H. als Lenker eines PKWs durch unaufmerksame Fahrweise und Missachtung der besonderen Verhaltensvorschriften im Bereich eines Schutzweges, sodass er den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger J. F.angefahren habe, wodurch dieser einen Unterschenkelbruch und eine Gehirnerschütterung, sohin eine an sich schwere, mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen verbundene Verletzung erlitten habe, nachdem er sich vor der Tat durch den Genuss alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Fahrzeuges, sohin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei und habe er hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 88 Abs 1 und Abs 4 2. Fall (§ 81 Z 2) StGB begangen. Als Grund für den Freispruch wurde angeführt, dass das gegenständliche Beweisverfahren ergeben habe, dass sowohl die Anstoßstelle als auch die Endlage des Verletzten nicht einwandfrei festgestellt werden hätten können. Es sei nicht auszuschließen, dass J. F. überraschend die Fahrbahn betreten habe und der Beschuldigte daher den Zusammenstoß nicht vermeiden hätte können.
Dementsprechend ist auf Sachverhaltsebene jedenfalls festzuhalten, dass ein Verschulden des Antragstellers in Bezug auf den Unfall, der sich am 29.10.2002 um ca 01.00 Uhr in St. Jakob i.H. ereignet hat und bei dem J. F. verletzt wurde, nicht erweisbar ist.
Allerdings ist auf der Grundlage der eingesehenen Akten (des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, des Verwaltungsaktes des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und des Gerichtsaktes) davon auszugehen, dass sich der Antragsteller zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Die durch den Messstreifen dokumentierten Messwerte weisen Ergebnisse von 0,90 mg/l und 0,87 mg/l aus. Die Messung erfolgte ca 1 Stunde nach dem Lenkzeitpunkt.
Die Messung erfolgte mit einem geeichten Alkomat und liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gerät funktionsuntüchtig gewesen oder das Messergebnis des Alkomaten zu Ungunsten des Antragstellers verfälscht worden wäre. Der Einwand, vor der Messung Nikotin konsumiert zu haben, wurde seitens des Rechtsvertreters am 22.4.2003 zurückgezogen. Die Einvernahme der Meldungsleger war daher nicht mehr erforderlich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 29 Abs 1 FSG sind im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 3 Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
§ 73 Abs 2 AVG lautet wie folgt:
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein Überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 Abs 3 beginnt für die Oberbehörde (den Unabhängigen Verwaltungssenat) die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
Gemäß § 35 Abs 1 FSG idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl I Nr 65/2002) ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Aufgrund dieser Zuständigkeitsänderung, welche mit 1.8.2002 in Kraft getreten ist, traf daher in der gegenständlichen Angelegenheit die Pflicht zur Entscheidung über die Vorstellung aufgrund der Säumigkeit der Erstbehörde einerseits sowie aufgrund des gestellten Devolutionsantrages andererseits den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
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Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
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Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,-- bis Euro 5.813,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Aufgrund des unbedenklichen Alkomatergebnisses ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 30.10.2002 um ca 01.00 Uhr in St. Jakob i. H. auf der dortigen Landesstraße bei km 12,4 in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand den Kombi mit dem Kennzeichen KB-XXXX gelenkt hat, wobei die Alkoholbeeinträchtigung zumindest 0,87 mg/l betragen hat. Dadurch hat der Antragsteller gegen § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Es liegt somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Gemäß § 26 Abs 2 FSG beträgt die Entziehungsdauer in diesem Fall mindestens 4 Monate. Die Entziehungsdauer kann aber auch länger festgesetzt werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Für den gegenständlichen Fall ist in Bezug auf die vorangeführten Kriterien zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand bei Nacht auf einer unbeleuchteten Strecke gelenkt hat. Als verwerflich ist auch anzusehen, dass der Berufungswerber auf seiner Fahrt zwei weitere Fahrgäste mitnahm und diese damit einer erhöhten Gefahr aussetzte.
Nach dem erwähnten Gerichtsurteil kann dem Antragsteller jedoch ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht nachgewiesen werden. Aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten KFZ-technischen Gutachten ergibt sich auch kein Hinweis auf eine überhöhte Geschwindigkeit.
Insgesamt betrachtet erweist sich daher im Mandatsbescheid festgesetzte Entzugsdauer als etwas überhöht und war diese mit einem Monat über der Mindestentzugsdauer festzulegen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.