Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, derzeit unbekannten Aufenthalts, vom 06 12 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19 11 2004, Zl 300-7403-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1 VStG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Der an den Berufungswerber gerichtete Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19 11 2004, Zl 300-7403-2004, wurde dem Berufungswerber an die Adresse seines Arbeitgebers nach Serbien und Montenegro gesendet. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Er sei am 15 07 2004 in Serbien und Montenegro gewesen. Keinesfalls habe er sich zur Tatzeit in Nickelsdorf (dem Tatort) aufgehalten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Das Landesgendarmeriekommando für das Burgenland, Verkehrsabteilung - Außenstelle Parndorf (nunmehr: Autobahnpolizeiinspektion Parndorf) erstattete mit Schreiben vom 16 07 2004 Anzeige gegen den unbekannten Lenker des Kraftfahrzeuges BMW X5, schwarz lackiert, mit dem Kennzeichen W***, wegen Verdachts der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit am 15 07 2004 um 09 31 Uhr im Gemeindegebiet von Nickelsdorf auf der Autobahn A 4 auf Höhe Streckenkilometer 64,86. Zu dieser Zeit war die *** GesmbH Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges.
Aufgrund dieser Anzeige forderte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Zulassungsbesitzerin auf bekanntzugeben, wer zur in der Anzeige angeführten Zeit das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte.
Die *** GesmbH teilte mit Schreiben vom 16 08 2004 mit, dass dieses Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn ***, geb am 18 11 1949, wohnhaft in "Serbien, Nis", gelenkt worden sei. Da Herr *** im Bundesgebiet laut Zentralem Melderegister (ZMR) keine aufrechte Meldung aufwies, ein Zustellversuch an ihn an der Adresse der Zulassungsbesitzerin erfolglos verlief, und die in der Lenkerauskunft angegebene Adresse nicht vollständig war, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See das Polizeikommissariat Floridsdorf der Bundespolizeidirektion Wien, den Aufenthaltsort bzw die genaue Adresse von Herrn *** bei der Zulassungsbesitzerin zu erheben. In Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens gab die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, mit Schreiben vom 14 09 2004 bekannt, dass Herr *** laut Auskunft der Zulassungsbesitzerin an deren Adresse nie wohnhaft gewesen sei. Als ?zustellfähige Adresse? wurde ?***, YU***? bekannt gegeben.
Am 17 08 2004 fertigte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See eine an den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung aus, womit er wegen der in der Anzeige angeführten Geschwindigkeitsübertretung bestraft wurde. In dieser (bloß in deutscher Sprache gehaltenen) Strafverfügung wurde als Zustelladresse ?pA Fa ***, YU***? verfügt. Die Strafverfügung wurde am 24 09 2004 der Österreichischen Post AG zur Beförderung übergeben, wobei dieser Postsendung ein internationaler Rückschein beigelegt wurde. Eine Übersetzung der Strafverfügung in die serbo-kroatische Sprache war der Strafverfügung nicht beigelegt. Die Strafverfügung vom 17 08 2004 wurde am 30 09 2004 in Nis/Serbien und Montenegro vom Berufungswerber übernommen.
Am 12 11 2004 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der am 01 11 2004 in Serbien und Montenegro zur Post gegebene und in deutscher Sprache gehaltene Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17 08 2004 ein. Der Berufungswerber bestritt darin, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.
Daraufhin fertigte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See am 19 11 2004, ohne ein weiteres Verfahren durchzuführen, den an den Berufungswerber gerichteten, nunmehr angefochtenen Bescheid aus, womit sein Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.
Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber (ebenso wie zuvor die Strafverfügung) auf dem Postwege an die der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See bekannte Adresse nach Nis/Serbien und Montenegro gesendet und war bloß in deutscher Sprache gehalten. Wann dieser Bescheid dem Berufungswerber von einem Mitarbeiter der (serbischen) Post übergeben wurde oder ihm sonst tatsächlich zukam, konnte nicht festgestellt werden. Ein diesbezüglicher internationaler Rückschein, aus dem der Zeitpunkt der Übernahme hervorgehen könnte, erliegt nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Am 06 12 2004 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein E-Mail ein, mit dem der Berufungswerber Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid erhob.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland aufgrund des unbedenklichen Inhalts des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes. Es handelte sich dabei um die Wiedergabe des aus diesem Akt zweifelsfrei ersichtlichen Verfahrensablaufes. Für die Annahme der Beifügung einer Übersetzung des Zurückweisungsbescheides in die serbo-kroatische Sprache durch die erstinstanzliche Behörde gab es im Strafakt keine Hinweise, wobei dies aber letztlich nicht entscheidungswesentlich war (sh dazu näheres sogleich bei der rechtlichen Beurteilung).
Rechtlich folgt aus den Feststellungen:
§ 51 Abs 1 VStG lautet:
?Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.?
§ 11 Zustellgesetz lautet:
?§ 11 (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten zustehen, ist unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I Nr 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers, sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.?
Voraussetzung zur Erhebung einer Berufung ist somit, dass ein Bescheid erlassen wurde. Gemäß § 62 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG (iVm § 24 VStG) nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
Bei Zustellungen im Ausland ist § 11 ZustG zu beachten.
§ 11 Abs 1 ZustG legt fest, wie Zustellungen im Ausland zu erfolgen haben. Dementsprechend war zu überprüfen, ob der Zurückweisungsbescheid vom 19 11 2004 unter Beachtung des § 11 Abs 1 ZustG ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil nur in diesem Fall von der Erlassung eines Bescheides gesprochen werden könnte (vgl VwGH 19 03 2003, 2001/03/0045).
Die Zustellung von Schriftstücken ? jeder Art ? unterliegt vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland kommt daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland ist als staatlicher Hoheitsakt nicht nur hinsichtlich ihrer Regelung, sondern ? völkerrechtlich ? auch hinsichtlich ihrer Bewerkstelligung grundsätzlich Sache des Auslandstaates. Bestehen im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer (im Besonderen österreichischer) Behörden, so sind ? vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen ? ausschließlich diese maßgebend.
Wenn weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung (§ 11 Abs 1 ZustG), das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.
Es existieren keine bilateralen oder multilateralen internationalen Verträge, welche die Rechtshilfe im Bereich von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Straßenverkehrsangelegenheiten zwischen Serbien und Montenegro und der Republik Österreich regeln.
Zur Feststellung der nach § 11 ZustG sonst maßgeblichen Umstände ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland daher die Österreichische Botschaft in Belgrad (im Weiteren kurz: ÖB Belgrad) sowie die Botschaft von Serbien und Montenegro in Wien um Rechtshilfe. Sowohl die ÖB Belgrad, die ihrerseits wiederum das Völkerrechtsbüro des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA) um Stellungnahme ersuchte, als auch die Botschaft von Serbien und Montenegro in Österreich gaben zum Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland eine Stellungnahme ab.
Die Botschaft von Serbien und Montenegro in Österreich teilte mit Schreiben vom 24 05 2005, Zl 164-5/05 KS 14 00, Folgendes mit:
?Bezugnehmend auf Ihr obiges Schreiben, bestätigen wir, daß es zwischen Serbien u. Montenegro und der Republik Österreich keine internationalen Vereinbarungen auf dem obigen Gebiet gibt.
Im Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der BR Jugoslawien (BGBL der BRJ, Nr 33/97) gibt es lediglich den Art 82, Absatz 1 der folgendes besagt: ?Personen im Ausland, als auch Personen im Inland die eine diplomatische Immunität genießen, werden Schriftstücke über das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (von Serbien u Montenegro) zugestellt, sollten keine internationalen Vereinbarungen bestehen?.
Es besteht aber keine Vorschrift, die die Zustellungen von Schriftstücken ausländischer Verwaltungsbehörden im Inland regelt. Deswegen sind wir der Meinung, daß Zustellungen von ausländischen Schriftstücken in Serbien u. Montenegro überhaupt nicht erfolgen können, da es keine rechtliche Grundlage dazu gibt. Es besteht auch keine faktische Gegenseitigkeit, da ein ähnlicher Fall (nur in umgekehrter Richtung) auch nicht erledigt werden konnte. Das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat uns das Schriftstück retourniert, mit der Begründung, das keine rechtliche Grundlage für die Zustellung dieses Schriftstückes besteht.?
Diese Ausführungen wurden vom Völkerrechtsbüro des BMaA, dessen Stellungnahme dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland von der ÖB Belgrad übermittelt wurde, im Wesentlichen bestätigt. Im Schreiben vom 15 06 2005, Zl BMaA CS 8 14 01/0001-I 2/2005, führte das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Völkerrechtsbüro) aus, dass weder ein Übereinkommen zwischen Österreich und Serbien und Montenegro für Zustellungen in Verwaltungs(straf)sachen besteht, noch eine analoge Anwendungsmöglichkeit anderer Verträge möglich ist. Weiters wurde vom BMaA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen Österreich und Serbien und Montenegro keine internationale Übung hinsichtlich der Zustellung von solchen Dokumenten betreffend das Verwaltungs(straf)verfahren besteht.
Nach weiteren grundsätzlichen Ausführungen über behördliche Akte auf fremdem Staatsgebiet führte das BMaA weiter aus, dass eine rechtskonforme Zustellung eines österreichischen verwaltungsbehördlichen Dokuments in Serbien und Montenegro wohl jedenfalls unter Heranziehung des diplomatischen Weges gegeben wäre, dh durch ein Rechtshilfeersuchen über die ÖB Belgrad an die zuständige Behörde in Serbien und Montenegro, welche das Schriftstück dann weiterleiten würde. Es könnte allerdings in solchen Fällen fraglich sein, ob dies bei einem Verwaltungsstrafverfahren in jedem Fall sinnvoll erscheint. Die Kenntnis der genauen Postanschrift bzw Wohnadresse der zuzustellenden Person sowie eine Übersetzung in die serbo-kroatische Sprache seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zur Vermeidung einer Annahmeverweigerung sei jedenfalls sinnvoll. Einen darüber hinaus gehenden Weg der Möglichkeit der Zustellung auf dem Staatsgebiet von Serbien und Montenegro konnte das BMaA nicht aufzeigen, zumal eingeräumt wurde, dass diese wiederum zumindest eine gültige Zustellung voraussetzen (zB setzt der Eintritt der Rechtsfolgen des § 10 ZustG die gültige Zustellung des Auftrages, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, voraus).
Die vom BMaA angeführte denkbare Vorgangsweise, Zustellungen auf dem diplomatischen Weg vorzunehmen, erwies sich im Hinblick darauf, dass die Botschaft von Serbien und Montenegro in ihrem Schreiben vom 24 05 2005 bereits ausdrücklich diese Möglichkeit mit der Begründung, dass keine faktische Gegenseitigkeit bestehe, ablehnte, als unmöglich (und wurde von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See auch gar nicht beschritten). Es sind daher auch auf diesem Weg keine Zustellungen auf dem Staatsgebiet von Serbien und Montenegro möglich.
Somit konnte festgestellt werden, dass sowohl zum derzeitigen Zeitpunkt als auch zu den Zeiten, zu denen dem Berufungswerber die Strafverfügung sowie der Zurückweisungsbescheid auf dem Postweg übermittelt wurden, gültige - Rechtsfolgen auslösende - Zustellungen in Verwaltungsstrafverfahren auf dem Staatsgebiet von Serbien und Montenegro durch österreichische Behörden nicht möglich waren.
Aber auch eine Heilung der Zustellung durch tatsächliches Zukommen war nicht möglich.
Die von Wessely in Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 2000/936, geäußerte Ansicht, wonach im Falle der Zustellung unter Einbindung der Posteinrichtungen davon auszugehen sei, dass seitens des betroffenen Staates die Duldung der Vornahme von Zustellungen von Schriftstücken eines anderen Staates mit hoheitlichem Charakter vorliege, weil es sich dabei zumeist um staatliche oder staatsnahe Einrichtungen handle, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht geteilt (vgl dazu auch das Erkenntnis des UVS Burgenland vom 04 11 2004, Zl 002/10/2004.032). Wie Wessely, aaO, selbst (zutreffend) ausführt, war bei der Schaffung des § 11 ZustG ausschlaggebend, dass die Zustellung österreichischer behördlicher Schriftstücke im Ausland einer völkerrechtskonformen Ausgestaltung zugeführt wurde. Ausschlaggebend war, dass ohne Zustimmung des jeweiligen Territorialstaates auf fremdem Staatsgebiet staatliche Hoheitsakte eines anderen Staates grundsätzlich nicht gesetzt werden dürfen. Zu diesen Hoheitsakten zählen nach herrschender Meinung nicht nur solche, die unmittelbare Auswirkungen im Territorialstaat entfalten, sondern auch etwa polizeiliche Erhebungen oder die Zustellung amtlicher Schreiben; insbesondere solcher, die für den Adressaten rechtserhebliche Wirkungen - wie hier die Pflicht zur Zahlung einer Geldstrafe bzw Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe - auslösen.
Würde nun die Übermittlung auf dem Postweg ohne weiteres als zulässige Art der Zustellung von Schriftstücken mit hoheitlichem Charakter angesehen werden, hätte dies zur Folge, dass seitens der Republik Österreich Zustellungen mit Hoheitscharakter ohne weiteres in jedem Staat durchgeführt werden dürfen, der über ein funktionierendes Postsystem verfügt. Dadurch würde aber nicht nur die Anordnung des § 11 ZustG in weiten Bereichen überflüssig werden, sondern würde die Zielsetzung des § 11 ZustG geradezu ins Gegenteil verkehrt werden, weil jenen Staaten, die keine (inhaltliche) Postüberwachung vornehmen, die von Wessely, aaO, angeführte völkerrechtliche Beurteilung, ob der Hoheitsakt eines anderen Staates auf eigenem Staatsgebiet toleriert wird oder nicht, entzogen werden würde. Aus diesem Grund kann nicht von einer Heilung durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes auf fremdem Territorium im Sinne des § 7 ZustG ausgegangen werden, weil es keinen Unterschied machen würde, ob ein Schriftstück dem Empfänger nun auf dem Postwege oder auf anderen vom jeweiligen Staat nicht zugelassenen Wegen übergeben würde. Ob eine solche ?Heilung von Zustellmängeln? möglich wäre, kann vielmehr wieder nur unter den Kriterien des § 11 ZustG, nämlich Abstellen auf internationale Verträge, nationale Rechtsvorschriften oder internationale Übung des Staates, in dem zugestellt werden soll, beurteilt werden. Würde die Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustG auf fremdem Territorium zulässig sein, so wäre jedes weitere Auseinandersetzen mit den in § 11 ZustG genannten Voraussetzungen entbehrlich, weil jedenfalls mit tatsächlichem Zukommen die Zustellung bewirkt wäre. Dies wäre aber mit der oben angeführten Zielsetzung des § 11 ZustG, nämlich der Wahrung der Souveränität anderer Staaten, nicht vereinbar. Gerade im vorliegenden Fall wird dies besonders deutlich, weil der Staat Serbien und Montenegro (vertreten durch seine Botschaft) die Zulässigkeit der Zustellung ausländischer behördlicher Schriftstücke auf seinem Staatsgebiet ausdrücklic
h ausgeschlossen hat. Aus diesem Grund war auch den vereinzelt gebliebenen Judikaten des VwGH (VwGH 23 06 2003, 2002/17/0182), die, ohne auf diese Umstände Bedacht zu nehmen und auf rein formelle Aspekte der Einreihung des § 7 ZustG in Kapitel I des Zustellgesetzes abstellend, die Anwendbarkeit des § 7 ZustG auch auf Zustellungen im Ausland bejahten, nicht zu folgen.
Somit war davon auszugehen, dass in Verwaltungsstrafverfahren die Übermittlung eines behördlichen Bescheides (sei es nun ein Straferkenntnis, eine Strafverfügung oder ein Zurückweisungsbescheid) auf dem Postwege unter Beifügung eines internationalen Rückscheines an einen in Serbien und Montenegro aufhältigen Empfänger keine Zustellwirkungen entfaltet.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber der Zurückweisungsbescheid vom 19 11 2004 auf dem Postwege an seine Arbeitsstätte in Nis/Serbien und Montenegro übermittelt. Der Staat Serbien und Montenegro lehnt aber die Gültigkeit von Zustellungen behördlicher Schriftstücke, die von österreichischen Behörden stammen, gänzlich ab. Gesetzliche Spezialbestimmungen (als lex specialis zu § 11 ZustG, zB wie etwa § 14 Abs 4 AsylG 2005 - BGBl I 100/2005), existieren für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht. Infolge dessen konnte die Zustellung des Zurückweisungsbescheides in Serbien und Montenegro nicht gültig bewirkt werden.
Da der Zurückweisungsbescheid bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch nicht Berufung erhoben werden. Die vorliegende Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Berufung zurückzuweisen war, war diese Entscheidung gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Berufungswerber mittlerweile unbekannten Aufenthaltes ist. Eine versuchte schriftliche Kontaktaufnahme mit ihm seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland scheiterte. Das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland wurde mit Postfehlbericht retourniert. Die Eruierung des Aufenthaltsortes des Berufungswerbers oder einer sonstigen Abgabestelle war dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht möglich.