Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn J. S., Hotel ?E.?, B. 43, B., gegen die Auflagenpunkte I/B (Arbeitnehmerschutz) 25 und 27 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.05.2007, Zl 2.1. A-133/29 gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
I.
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Auflage Punkt I/B (Arbeitnehmerschutz) 25 die wie folgt lautet: ?25. die Küche ist mit einer mechanischen Be- und Entlüftung mit einem mind. 15-fachen Luftwechsel pro Stunde auszustatten, dabei darf die Zuluftmenge um 1/3 weniger betragen.?
behoben wird.
II.
Die Berufung gegen die Vorschreibung der Auflage Punkt I/B (Arbeitnehmerschutz) 27, die wie folgt lautet: ?27. Im Bereich der Rezeption ist eine mechanische Be- und Entlüftung einzurichten, die mind 50 m3 pro Stunde und Person betragen muss.?, wird mit der Maßgabe
als unbegründet abgewiesen,
als der Spruch I. des angefochtenen Bescheides dahingehend ergänzt wird, dass dem § 77 Abs 1 der § 81 Abs 1 GewO 1994 vorangestellt wird.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.05.2007, Zl 2.1. A-133/29 wurde dem Berufungswerber die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diverse Änderungen/Erweiterung der Betriebsanlage ?Hotel E.? auf der Gp XY KG B., erteilt.
Der Genehmigungswerber erhob mit Eingabe vom 11.06.2007 gegen folgende, unter Spruchpunkt I/B (Arbeitnehmerschutz) vorgeschriebene Auflagen Berufung:
?20. Im gesamten Wellnessbereich dürfen Arbeitnehmer nur kurzzeitig im Sinne des § 30 Arbeitsstättenverordnung beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für den Massageraum.
25. die Küche ist mit einer mechanischen Be- und Entlüftung mit einem mind 15-fachen Luftwechsel pro Stunde auszustatten, dabei darf die Zuluftmenge um 1/3 weniger betragen.
27. Im Bereich der Rezeption ist eine mechanische Be- und Entlüftung einzurichten, die mind 50 m3 pro Stunde und Person betragen muss.?
In der Berufung bringt er vor wie folgt:
?Ich berufe gegen den Genehmigungsbescheid vom 31.05.2007, Zahl 2.1 A 133/29 gegen folgende Auflagenpunkte:
Spruchpunkt B) Arbeitnehmerschutz:
Auflagenpunkt 20:
In den Abendstunden gelangt, vor allem im Winter ohnehin keine natürliche Belichtung in Arbeitsräumen, darum muss es möglich sein, in den Abendstunden (ab 17:00 Uhr Arbeitnehmer im Wellnessbereich zu beschäftigen.
Auflagenpunkt 25:
Ein Einbau einer Lüftungsanlage in die Küche wird nicht durchgeführt, da die Küche genehmigter Bestand ist und durch den getätigten Umbau nicht berührt wurde.
Auflagenpunkt 27:
Eine Belüftung des Rezeptionsbereiches ist nicht sinnvoll, da sich die Rezeption im Eingangsbereich befindet und die Eingangstüre ständig geöffnet wird, wobei es zu einer ausreichenden Belüftung kommt.?
Mit Schreiben vom 27.08.2007 forderte die Berufungsbehörde das Arbeitsinspektorat auf, diese Auflagenpunkte gutachterlich zu begründen, wobei bereits in diesem Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass sich die Auflage Nr 25 offenkundig auf den Bestand bezieht und daher in einem Änderungsverfahren nicht vorgeschrieben werden kann (hier wäre allenfalls an ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 zu denken).
Der Sachverständige des Arbeitsinspektorates übermittelte der Berufungsbehörde folgende, mit 17.09.2007 datierte gutachterliche Stellungnahme:
?Zu Punkt 20:
Im gesamten Wellnessbereich dürfen Arbeitnehmer nur kurzzeitig im Sinne des § 30 Arbeitsstättenverordnung beschäftigt werden, dies gilt insbesondere für den Massageraum und der Entgegnung des Berufungswerbers, dass die Arbeit in den Abendstunden ca ab 17:00 Uhr vollbracht werden sollen:
Es wird festgehalten, dass der Massageraum wie der übrige Wellnessraum nicht den Grundanforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Arbeitsräume entspricht. Dies trifft insbesondere auf den Massageraum zu, der auf Grund seiner Kubatur und der zu erwartenden Tätigkeit (schwere körperliche Tätigkeiten (Massagen)) sowie der fehlenden Belichtungsfläche und Sichtverbindung nicht als Arbeitsraum gemäß der §§ 23 bis 25 der Arbeitsstättenverordnung geeignet ist. Im Zuge der Verhandlung hat sich nun ergeben, dass unter Umständen doch Arbeitnehmer entgegen den Einreichunterlagen beschäftigt werden sollen. Daher wurde diese Auflage dazu genommen, dass lediglich eine Beschäftigung im Sinne des § 30 Arbeitsstättenverordnung, der für kurzzeitige Tätigkeiten Ausnahmen aus den Bestimmungen für Arbeitsräume vorsieht, möglich ist. Bezüglich der Zeitangabe 17:00 Uhr wird festgehalten, dass bei Arbeitsräumen ab 18:00 gemäß Arbeitsstättenverordnung Sichtverbindungen entfallen dürfen. Dies betrifft jedoch nicht die mangelnde Kubatur bzw mechanische Be- und Entlüftung in diesem Raum. Daher kann von der gegenständlichen Auflage kein Abstand genommen werden, sofern der Raum nicht entsprechend adaptiert wird.
Auflagen Punkt 25:
Die Küche ist mit einer mechanischen Be- und Entlüftung mit einen mind 15-fachen Luftwechsel pro Stunde auszustatten, dabei darf die Zuluftmenge um ein Drittel weniger betragen. Hier führte der Berufungswerber aus, dass der Einbau der Lüftungsanlage nicht durchgeführt wird, da die Küche genehmigter Bestand sei und durch den getätigten Umbau nicht berührt werde. Im Zuge der Bewilligung wurde auch die bestehende Flüssiggasanlage mit dem vorhandenen 8-Flammigen Herd vor Ort besichtigt und die, nicht dem Stand der Technik entsprechende Lüftung als Mangel angesprochen. Es wurde daher diese Auflage aus der Sicht der Arbeitsinspektion vorgeschrieben, jedoch hätte die Bewilligungsbehörde dies nach § 79 Gewerbeordnung vorzuschreiben gehabt.
Punkt 27:
Im Bereich der Rezeption ist eine mechanische Be- und Entlüftung einzurichten die mind 15 m3 pro Stunde und Person betragen muss. Hier besteht ein Schreibfehler, da laut Bescheid diese Kubatur mind 50 m3 pro Stunde und Person betragen muss, siehe Genehmigung der Betriebsanlage vom 31.05.2007. Die Beurteilung der ausreichenden Belüftung des Berufungswerbers auf Grund der öffnenden Eingangstüre kann nicht ganz gefolgt werden, da diese über eine elektrische Schiebetüre und einen entsprechenden Vorraum vor der Schiebetüre bis zum Freien erfolgt. Dadurch ist eine ausreichende Durchlüftung mit Frischluft im Bereich der Rezeption nicht gegeben. Dabei wird auch festgehalten, dass die geforderten 50 m3 pro Stunde und Person in etwa einem Computerventilator entsprechen und als Mindestmaß an Frischluft für Personen anzusehen ist. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass Gäste in diesem Bereich rauchen. Die Schiebetüre kann hier als ausreichende Lüftung nicht gesehen werden, da die Luftströmung durch diesen Vorraum bis ins Freie (Wintergartenbereich) nicht gegeben ist. Aus den Plänen ist nicht klar ersichtlich und aus meiner Erinnerung heraus auch nicht mehr abrufbar, ob nicht sogar noch einmal eine Türe diesen Vorraum vom Freien abtrennt. Dann wäre ohne hin keine direkte Lüftung aus dem freien, sondern nur eine indirekte Lüftung aus einem anderen Raum möglich, der gemäß Arbeitsstättenverordnung nicht zulässig ist.?
Mit Schreiben vom 19.09.2007 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Nach Urgenz vom 05.11.2007 führte der Berufungswerber in seiner Eingabe vom 10.11.2007 offenkundig aus, nur mehr gegen die Auflage Punkt 27 (neben der Auflage Punkt 25) Berufung erheben zu wollen und bringt inhaltlich vor, die Rezeption, die sich im Eingangsbereich befinde, habe keine Verbindung zum Wintergarten. Der Eingangsbereich sei mit zwei elektrischen Türen versehen. Die Innentür sei zu 90 Prozent und die Außentür durch das Raus- und Reingehen der Gäste ständig geöffnet. Im Sommer seien beide Türen von morgens bis abends geöffnet. Der Luftdurchzug gehe vom Eingangsbereich über das Stiegenhaus bis zum 3. Stockwerke. Er ersuche um nochmalige Überprüfung der Auflage.
Der Sachverständige des Arbeitsinspektorates führte dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.11.2007 aus wie folgt:
?Zur letzten Äußerung des Herrn J. S., dass die Rezeption über 2 elektrische Türen mit dem Freien verbunden ist und damit eine ausreichende Durchlüftung gewährt sei wird festgehalten, dass gemäß § 26 Abs 4 Arbeitsstättenverordnung, AStV, BGBl II Nr 368/1998, Türen nur dann als Lüftungsöffnung gelten, wenn sie direkt ins Freie führen und die Möglichkeit des offen haltens zu Lüftungszwecken in Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist. Beide Punkte werden von automatischen Schiebetüren nicht erfüllt.
Zu Punkt 1 direkt ins Freie führen ist dies bei 2 hintereinander liegenden Schiebetüren nicht mehr gegeben, da die innere Schiebetüre nicht mehr direkt ins Freie führt.
Punkt 2 die uneingeschränkte Möglichkeit des offen haltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern ist ebenfalls bei automatischen Türen nicht gegeben (Arettiermöglichkeit oder eine ähnliches)
Weiters wird darauf verwiesen, dass gemäß § 26 Abs 5 AstVo Lüftungsöffnungen von Arbeitnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können, auch dies ist bei Schiebetüren, die dazu noch als Flucht- und Verkehrsweg dienen, nicht gegeben.
Es ist daher aus hier amtlicher Sicht die Berufung zu Auflagepunkt 27 abzuweisen. Im Übrigen wird noch auf die ausführliche Begründung des Schreibens vom 17.09.2007 zu Punkt 27 verwiesen.?
Dem Berufungswerber wurde diese Stellungnahme übermittelt und führt er in seiner Stellungnahme vom 02.12.2007 aus wie folgt:
?Bezüglich Ihres Schreibens vom 22.11.07 und der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates teilen wir Ihnen mit, dass wir wegen des Auflagenpunktes 27 folgende Erklärung abgeben möchten:
Die elektrischen Eingangstüren sind von der Reception aus für jedermann zugänglich und bedienbar.
Die Schiebetüren können wie ein Fenster teilweise oder ganz geöffnet werden (Arettiermöglichkeit).
Außerdem möchten wir Ihnen mitteilen, dass bei uns an der Reception keine Dienstnehmer beschäftigt werden.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Wie bereits oben näher ausgeführt, wurde die gegenständliche Berufung im Laufe der Berufungsverfahrens auf die Bekämpfung der Auflagen I/B 25 und 27 eingeschränkt. Der Berufung war zu Auflage I/B 25 Folge zu geben, zumal sich diese Auflage offenkundig auf den Bestand bezieht und daher in einem Änderungsverfahren nicht vorgeschrieben werden kann (hier wäre allenfalls an ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 zu denken).
Zu Auflagenpunkt I/B 27 ist auf folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AstV), BGBl II 1998/368, hinzuweisen:
?Natürliche Lüftung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, daß die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, daß Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 Prozent der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, daß eine Querlüftung möglich ist.
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs 2, wenn
1.
sie direkt ins Freie führen und
2.
die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/innen von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 27. (1) § 26 Abs 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
1. die nach § 26 Abs 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2.
dem § 26 Abs 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
3.
trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/innen verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 Grad C und 32 Grad C und zwischen 0 Grad C und -12 Grad C bis auf einen Wert von 50 Prozent linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, daß unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1.
Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2.
es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmer/innen kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.?
In seiner Stellungnahme vom 02.12.2007 geht der Berufungswerber lediglich auf ein Argument des Sachverständigen des Arbeitsinspektorates für die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage ein, nämlich die ?Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern? (§ 26 Abs 4 Z 2 AStV). Selbst wenn man also davon ausgeht, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, bleibt immer noch offen, dass durch das Vorhandensein von zwei elektrischen Schiebetüren (siehe dazu auch den Grundrissplan EG, diesem Plan kann zwar das Vorhandensein einer zweiten ?Schiebetüre? nicht entnommen werden, die Öffnung von der ?Gangfläche 17,20m2? ins Freie wird aber offenkundig, siehe Stellungnahme des Berufungswerbers vom 10.11.2007, ebenfalls von einer Schiebetüre geschlossen) die in § 26 Abs 4 Z 1 AStV normierte Forderung, dass Türen nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs 2 gelten, wenn sie direkt ins Freie führen, nicht erfüllt ist.
Wenn der Berufungswerber nunmehr (erstmals) vorbringt, in der Rezeption keine Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist dieses Vorbringen bei einem Hotelbetrieb nicht nachvollziehbar und ist dem überdies entgegenzuhalten, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage grundsätzlich Arbeitnehmer beschäftigt werden und daher im gewerblichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren gemäß § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Belange des Arbeitnehmerschutz zu berücksichtigen sind. Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.
Ein Aufteilen einer gewerblichen Betriebsanlage in Teile, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden und Teile, in denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist im Sinne der Einheit einer Betriebsanlage nur dann denkbar, wenn eine Abgrenzung räumlich bzw sachlich eindeutig möglich ist, mithin diese Abgrenzung von vornherein nachvollziehbar gegeben ist (etwa ein abgegrenzter Raum des Hotels, in dem ausschließlich Solarien zur Selbstbedienung der Gäste aufgestellt sind). Eine bloße Erklärung des Inhabers der Anlage, noch dazu entgegen jeder praktischen Erfahrung, genügt dazu jedenfalls nicht. Der gegenständliche Rezeptionsbereich ist nun im Sinne dieser Ausführungen keinesfalls so räumlich abgeschlossen, dass hier ein Aufenthalt von Arbeitnehmer von vornherein ausgeschlossen ist. Überdies gilt zu bedenken, dass nach § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auch das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen zu schützen sind und dafür die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschrift analog zur Anwendung zu bringen wären.
Aufgrund der fachlich fundierten, eingehend begründeten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen des Arbeitsinspektorates, die vom Berufungswerber im übrigen nicht auf gleichem fachlichen Niveau bekämpft wurden, hat die Berufungsbehörde keine Zweifel, sich den Argumenten in den gutachterlichen Stellungnahmen vollinhaltlich anzuschließen und war daher wie im Spruch II. zu entscheiden.
Hinweis
Für die Vergebührung des Berufungsantrages ist vom Berufungswerber nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 ein Betrag von Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines an die Bezirkshauptmannschaft Reutte einzuzahlen.