TE UVS Niederösterreich 2008/01/15 Senat-GF-07-2078

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als in Spruchpunkt 1 die Strafe auf ? 30,--, in Spruchpunkt 2 auf ? 40,--, in Spruchpunkt 3 auf ?

40,--, in Spruchpunkt 4 auf ? 300,-- und in Spruchpunkt 5 auf ? 200,-- herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen werden bestätigt.

 

 

Die in den Spruchpunkten 1, 2, 3, 4 und 5 aufscheinenden Nebensätze mit der konkreten Fahrgeschwindigkeit werden ersatzlos gestrichen.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 61,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ds10 % der nunmehr geringeren Strafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die gesamten Strafbeträge zu bezahlen (§59 Abs 2 AVG).

 

Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß §65 VStG nicht aufzuerlegen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

3. März 2007, von 14,20 Uhr bis 14,35 Uhr

Ort:

1. Gemeindegebiet von A***** an der M****, B *, nächst Strkm 37,000, Fahrtrichtung T**********

2.

Gemeindegebiet W*********, B *, nächst Strkm 33,800, Fahrtrichtung G***********

3.

Ortsgebiet von W*********, B *, nächst Strkm 32,800, Fahrtrichtung G***********

4.

Gemeindegebiet von G**********, LH *, nächst Strkm 20,400, Fahrtrichtung

O**************

 5. Gemeindegebiet von O**************, LH *, nächst Strkm 18,600, Fahrtrichtung O**************

Fahrzeug: PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***CK Tatbeschreibung

 1. auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. 117 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

 2. die auf Grund des angebrachten Vorschriftzeichens ?Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 90 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz

 3. die auf Grund des angebrachten Vorschriftzeichens ?Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit, 90 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

 4. die auf Grund des angebrachten Vorschriftzeichens ?Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 117 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.

     5. auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 m/h gefahren. 144 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mittels Nachfahren im Dienst KFZ Skoda mit dem Deckkennzeichen **-***AX mit dem nicht geeichten Tacho.

Übertretungsnorm:

1.

§20 Abs2 StVO 1960

2.

§52 lita Ziff10a StVO 1960

3.

§52 lita Ziff10a StVO 1960

4.

§52 lita Ziff10a StVO 1960

5.

§20 Abs2 StVO 1960

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

1.

§ 99 Abs3 lita StVO 1960 40,--

2.

§ 99 Abs3 lita StVO 1960 ? 50,--

3.

§ 99 Abs3 lita StVO 1960 ? 50,--

4.

§ 99 Abs3 lita StVO 1960 ? 350,--

5.

§ 99 Abs3 lita StVO 1960 ? 280,--

 

Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 15 Stunden, 2. 20 Stunden, 3. 20 Stunden, 4. 180 Stunden, 5. 120 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 1. ? 4,--, 2. ? 5,-

-, 3. ? 5,--, 4. ? 35,--, 5. ? 28,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 847,--.?

 

Begründend führte die Erstbehörde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung aus, dass die dem Beschuldigten angelasteten Übertretungen ? es handle sich durchgehend um Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit ? mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen anzusehen sei und die Behörde mit Strafverhängung vorzugehen hatte, wobei bezüglich der Höhe der zu bemessenden Strafen unter Heranziehung der Bestimmung des §19 VStG der Tatunwert und das Verschulden bei Deliktssetzung entsprechend berücksichtigt worden wären, die Behörde darüber hinaus weder mildernde noch erschwerende Umstände heranzuziehen hatte, sowie der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von ? 700,--, dies entsprechend seinen eigenen Angaben zugrunde gelegt worden wäre.

 

Mittels seiner fristgerecht vor der Erstbehörde mündlich gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er die ihm im Straferkenntnis vom 27. August 2007 angelasteten Delikte nicht anerkenne, dies weil er sich durch das Nachfahren des Beamten mit dem zivilen Streifenkraftfahrzeug gefährdet gefühlt habe. Er bleibe mit seinem Fahrzeug sicherlich nicht stehen, wenn ein Fahrzeuglenker hinter ihm ständig die Lichthupe betätige und ihn so zum Schnellfahren animiere, er empfinde dies als Nötigung. Mehr könne er dazu im Moment nicht sagen, sei aber gerne bereit im Zuge einer mündlichen Verhandlung eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.

 

Im Zuge der seitens der Berufungsbehörde in der Sache anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, wobei er angab, es sei zutreffend, dass er auf den nunmehrigen Berufungswerber bzw dessen Fahrzeug, in A*****/M**** aufmerksam geworden sei, er habe deshalb mit dem Polizeifahrzeug, es habe sich um ein Fahrzeug mit zivilem Deckkennzeichen gehandelt, eine Nachfahrt durchgeführt habe. Er habe während der gesamten Nachfahrt versucht, einen etwa gleich bleibenden Abstand vom Fahrzeug des Berufungswerbers einzuhalten und sei dem Berufungswerber jedenfalls nie zu knapp aufgefahren, sowie er ebenfalls während der gesamten Zeit der Nachfahrt nie die Lichthupe betätigt hätte. Es sei ihm ? dies nach Vorhalt des diesbezüglichen Vorbringens des Berufungswerbers ? vorher auch nicht möglich gewesen, eine Anhaltung des Berufungswerbers durchzuführen, dies aufgrund der vom Berufungswerber mit seinem Fahrzeug gefahrenen hohen Geschwindigkeiten. Erinnerlich habe er das Blaulicht dann tatsächlich erst im Ortsgebiet bzw im Gemeindegebiet von O************** eingeschaltet, dies nach der letzten dem Berufungswerber angelasteten Übertretung, im Anschluss daran habe er dann die Anhaltung durchgeführt. Er könne sich diesbezüglich auch noch erinnern, dass der Berufungswerber nach der Anhaltung in etwa gesagt habe, er wisse, dass er zu schnell gefahren sei. Im Zuge der Anhaltung habe er den Berufungswerber auch davon in Kenntnis gesetzt, dass er ihn wegen der Überschreitung von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten mehrfach zur Anzeige bringen werde.

 

Der Berufungswerber gab in der Sache an, das Polizeifahrzeug, es habe sich um ein nicht erkennbares Zivilfahrzeug gehandelt, sei ihm, nachdem er es wahrgenommen habe, dies noch dazu unter Betätigung der Lichthupe so knapp aufgefahren, dass er das Fahrzeug bzw dessen Lenker überholen lassen wollte, jedoch sei der andere Fahrzeuglenker daraufhin ebenfalls langsamer geworden und habe nicht überholt. Dies sei kurz nach A*****, jedenfalls noch vor T********** gewesen. Aufmerksam sei er auf das Fahrzeug schon vorher geworden, als er selbst nach A***** ein Fahrzeug, welches relativ langsam gefahren sei, überholt hätte. Hiebei habe dann auch der Lenker des Skoda Octavia hinter ihm einen zügigen Überholvorgang durchgeführt. Der Fahrzeuglenker des Skoda Octavia habe seiner Wahrnehmung nach auch mehrfach die Lichthupe des Fahrzeuges betätigt, wobei er selbst, nachdem der Lenker des Skoda Octavia ihn eben nicht überholte, seine Fahrt fortsetzte und hiebei zugegebener Weise die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten jeweils leicht überschritten habe. Erinnerlich werde er etwa durch die Ortschaft T********** mit ca 60 km/h gefahren sein, wobei es zutreffe, dass die Anhaltung dann erst im Gemeindegebiet von O************** durchgeführt worden sei, wobei er die Nachfahrstrecke von A***** nach O************** auf etwa 20 km/h schätze. Auf die Frage des Polizisten bei der Anhaltung, ob er wisse, warum die Fahrzeugkontrolle erfolge, habe er vermutlich geantwortet, dass er wahrscheinlich zu schnell gefahren sein werde. Im Zuge der Amtshandlung habe er den Polizisten jedenfalls nicht darauf hingewiesen, dass ihm dieser mit dem Fahrzeug zu knapp aufgefahren sei, sowie die Lichthupe betätigt hätte, er habe zum damaligen Zeitpunkt eine diesbezügliche Konfrontation vermeiden wollen. Es sei auch so, dass die im Straferkenntnis aufscheinenden Geschwindigkeitsüberschreitungen seiner Ansicht nach überhöht seien.

 

Der noch ergänzend in der Sache befragte Zeuge gab an, es sei nicht zutreffend, dass er wie vom Berufungswerber angegeben, diesem mit dem Polizeifahrzeug zu knapp aufgefahren sei, er habe während der gesamten Nachfahrt einen entsprechenden Sicherheitsabstand eingehalten, sowie er während der Nachfahrt auch nie die Lichthupe betätigt hätte. Die jeweils gefahrenen Geschwindigkeiten habe er vom nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges, also des Skoda Octavia abgelesen, weshalb eben entsprechend große Abzüge von der abgelesenen Geschwindigkeit erfolgt seien. Eine frühere Anhaltung des Berufungswerbers sei ihm aufgrund der Verkehrssituation und auch deshalb, weil er jede Eigengefährdung ausschließen habe wollen, nicht möglich gewesen. Auf ergänzende Befragung des Berufungswerbers, warum die Anhaltung tatsächlich nicht früher erfolgt sei, gab der Zeuge an, wie bereits erwähnt, sei dies aufgrund des Verkehrsaufkommens ohne eigene Gefährdung früher nicht möglich gewesen.

 

Im Anschluss an die Aussage des Zeugen führt der Berufungswerber nochmals aus, er habe die gesamte Nachfahrt bzw die Amtshandlung als schikanös empfunden, dies aufgrund der Fahrstrecke der Nachfahrt von insgesamt 20 Kilometern. Zutreffend sei, dass der Polizeibeamte das Blaulicht am Zivilfahrzeug erst in O************** eingeschaltet habe, er habe nach Wahrnehmung des Blaulichtes sein Fahrzeug auch sogleich angehalten. Darüberhinaus sei es so, dass er aufgrund des Drängens bzw knappen Auffahrens des Polizeizivilfahrzeuges sein eigenes Fahrzeug beschleunigt hätte, dies um einen entsprechenden Abstand zu bekommen.

 

Nach Abschluss des Beweisverfahrens führte der Rechtsmittelwerber nochmals aus, dass er sich durch die Verhaltensweise des ihm nachfahrenden Fahrzeuges, also des Fahrzeuglenkers, gefährdet gefühlt habe, wobei wie schon erwähnt, dies der Grund dafür gewesen sei, dass er den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen vergrößern habe wollen. Seinen Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens halte er jedenfalls aufrecht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §20 Abs2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß §43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß §52 lit Z10a StVO 1960 zeigt das dieser Bestimmung entsprechende Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 726,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

Bezüglich der dem Berufungswerber angelasteten Übertretungen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei sämtlichen der ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Delikten um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt. Die jeweiligen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wurden von Polizeibeamten, der seitens der Berufungsbehörde als Zeuge befragt wurde, durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom Tachometer des Dienstsfahrzeuges festgestellt. Diesbezüglich ist aufgrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers (bei gleich bleibendem Abstand) ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt, dies selbst dann, wenn das Polizeifahrzeug mit keinem geeichtem Tachometer ausgestattet ist. Es ist sohin für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von Bedeutung, dass der Tachometer des Polizeifahrzeuges nicht geeicht ist, wenn es sich um beträchtliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt. Wobei ausgehend von der Anzeige der Meldungsleger bei einer erlaubten Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h - 130 km/h, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h ? 100 km/h, bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h ? 130 km/h, sowie bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h ? 160 km/h vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesen hat. Das Nachfahren des Beamten mit dem Dienstfahrzeug über eine entsprechend lange Strecke wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, sowie der Zeuge, der diesbezüglich durchaus glaubhaft wirkte, dazu angab, er habe vom Fahrzeug des Berufungswerbers immer einen etwa gleichen Abstand eingehalten, sodass auch die diesbezüglichen notwendigen Komponenten für die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen gegeben sind. Eine Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten ? wenn auch nicht in dem im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinenden Ausmaß ? wird vom Berufungswerber darüber hinaus nicht in Abrede abgestellt, wobei allerdings im Fall, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleich bleibendem Abstand mit etwa gleich bleibender Geschwindigkeit durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des folgenden Polizeifahrzeuges erfolgt, es sich nicht um eine Messung, wie etwa mit einem Radar- oder Lasergerät handelt, sondern um eine Schätzung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret angegebenen Geschwindigkeitsüberschreitungen waren deshalb, zumal die Überschreitung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit nicht mit einem entsprechend geeichtem Messgerät festgestellt wurde, ersatzlos zu streichen, wobei allerdings die Höhe der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal darstellt und aufgrund der vom ungeeichten Tachometer des Polizeifahrzeuges abgelesenen Fahrgeschwindigkeiten und der daraus abzuleitenden Geschwindigkeitsüberschreitungen dennoch von durchaus erheblichen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Berufungswerber ausgegangen werden kann.

 

Aus dem weiteren Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, die Nachfahrt mit dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 20 km empfinde er als schikanös bzw unnötig, ist ebenfalls nichts zu gewinnen, zumal seitens der Berufungsbehörde keine Verpflichtung des Meldungslegers dahingehend erkannt werden konnte, dass er sofort nach der ersten gesetzten Übertretung den Berufungswerber hätte anhalten müssen, sowie diesbezüglich die Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungsleger Beachtung finden, indem dieser angab, eine vorherige gefahrlose Anhaltung des Berufungswerbers sei ihm aufgrund der Verkehrssituation nicht möglich gewesen. Auch das weitere Vorbringen des Berufungswerbers, der hinter ihm mit dem Polizeifahrzeug fahrende Meldungsleger habe oftmals die Lichthupe betätigt und sei ihm zu knapp aufgefahren, zeigt weder eine einem Notstand nahe kommende Situation noch einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des §6 VStG auf. Selbst ein objektivierbares knappes Auffahren und Betätigen der Lichthupe durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, welches allerdings vorliegendenfalls nicht objektivierbar ist, macht die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten nicht unzumutbar, weshalb selbst durch das Nachfahren einer den gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhaltenden Zivilstreife kein Schuldausschließungsgrund erblickt werden kann (vgl etwa VwGH am 17.11. 1993, 93/03/0236). Dies zumal der Berufungswerber ja von Anfang an die Möglichkeit gehabt hätte, durch entsprechende tatsächliche Reduzierung seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit, den Meldungsleger mit seinem Fahrzeug überholen zu lassen.

 

Die Erstbehörde ist sohin vorliegendenfalls zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, wobei der Höhe der verhängten Strafen allerdings Geschwindigkeiten zugrunde gelegt wurden, welche auf Basis der vorliegendenfalls getätigten Geschwindigkeitsschätzung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug nicht haltbar waren, weshalb unter Zugrundelegung des seitens der Erstbehörde festgestellten Tatunwertes, dem Verschulden des Berufungswerbers bei Deliktssetzung sowie seinen festgestellten persönlichen Verhältnissen, die im Spruch des Berufungsbescheides getätigte Herabsetzung der verhängten Geldstrafen vorzunehmen war.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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