Norm
EO §83Rechtssatz
Sofern nicht die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich, sondern nur die Art des Exekutionsmittels in Frage steht, ist die Anfechtung des bestätigenden Beschlusses zweiter Instanz unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0002447Dokumentnummer
JJR_19221108_OGH0002_0010OB01077_2200000_002