Norm
StPO §470 Z3Rechtssatz
Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0101736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011