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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde 1. des C E und 2. der E GmbH, beide in Wien und vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Jänner 1999, Zl. UVS- 07/A/43/00513/98, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei E GmbH wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei C E wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1999 wurde der Erstbeschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH (die Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 23. Oktober 1997 vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen im Kongresszentrum in Wien mit Abladetätigkeiten beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Erstbeschwerdeführer - in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage und acht Stunden) und ein (herabgesetzter) Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von S 8.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung ihrer Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 1244/99-8, ab und trat sie entsprechend dem in der Beschwerde gestellten Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die beschwerdeführenden Parteien - entsprechend ihrer mit Schriftsatz vom 9. Juni 2000 erfolgten Beschwerdeergänzung - durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft werde, bzw. dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafen nicht zu haften habe.
Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet bzw. die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei :
Zum Einwand der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift gegen die Legitimation der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, verwiesen. Demnach kommt dem in das Verwaltungsstrafverfahren einzubeziehenden Haftungspflichtigen Parteistellung zu; der Erlassung eines eigenen Haftungsbescheides in einem besonderen Verfahren bedarf es nicht.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die Zweitbeschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Berufung erhoben. Demnach fehlt der Zweitbeschwerdeführerin aber aus diesem Grund die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde, weil sie den erstinstanzlichen Bescheid - aus welchen Gründen auch immer - nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. insoweit etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0266, und vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0111).
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei :
Insoweit in der Beschwerde (bzw. der Beschwerdeergänzung) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der beiden bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführer für die angelasteten Verwaltungsübertretungen bezweifelt wird, ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Vertretungsbefugnis der Arbeitgeberin (E GmbH) vorliegend jedem der beiden zu handelsrechtlichen Geschäftsführern bestellten Personen übertragen wurde. Jeder der zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufenen Geschäftsführer ist gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich. Dafür, dass über sämtliche Geschäftsführer (oder die Mitglieder eines Kollektivorganes) nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Daran vermag auch die behauptete innerbetriebliche Aufgabenteilung bzw. Ressortabgrenzung der Geschäftsführer nichts zu ändern (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 201ff, E 109ff wiedergegebene hg. Judikatur). Ein verantwortlicher Beauftragter (im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG) wurde jedenfalls nicht bestellt.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9 VStG sind - auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen - nicht entstanden (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 185, E 24ff wiedergegebene Judikatur und den vorliegend ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, B 1244/99-4).
Die erstbeschwerdeführende Partei macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass der in der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 1999 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen M C von der belangten Behörde abgelehnt worden sei. Zur Wesentlichkeit des derart behaupteten Verfahrensfehlers wird vorgebracht, durch die Aussage dieses Zeugen hätte sich ergeben, dass dieser "die in Rede stehenden ausländischen Arbeitskräfte organisiert und mit der Durchführung von Arbeiten für die Zweitbeschwerdeführerin betraut hat".
Abgesehen davon, dass die im Beweisantrag vor der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, der Zeuge C habe "als befugtes Organ der H T Gesellschaft mbH" die aufgegriffenen Ausländer mit Arbeiten für die Zweitbeschwerdeführerin betraut, deshalb offenkundig unrichtig erscheint, weil nicht der geringste Anhaltspunkt oder Nachweis für eine Bestellung des M C zum Organ (das ist der handelsrechtliche Geschäftsführer) der H T Gesellschaft mbH besteht bzw. zu finden ist, kommt der Einvernahme dieses Zeugen - unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien - aus folgenden Erwägungen keine wesentliche (die Entlastung von den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bewirkende) Bedeutung zu:
Unbestritten - und zudem durch im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Urkunden der erstbeschwerdeführenden Partei dokumentiert - ist, dass die T Gesellschaft mbH für die von dem Erstbeschwerdeführer vertretene Zweitbeschwerdeführerin kein Werk erstellte sondern dieser Arbeitskräfte überlassen hat, deren Tätigkeit entsprechend den tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten abgerechnet bzw. entlohnt wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei lässt unberücksichtigt, dass das für die Bestrafung wesentliche Tatbestandselement einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung durch die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen bzw. dem Thema des monierten Beweisantrages nicht entkräftet wird, weil für die Bestrafung entscheidend war, dass die Ausländer vom Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger (von der T Gesellschaft mbH) überlassener Arbeitskräfte verwendet wurden (§ 2 Abs. 2 lit. a bis lit. e AuslBG), ist zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG doch unter anderem auch der als Arbeitgeber anzusehen, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0029, und die darin angegebene Judikatur).
Ist somit selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens von nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungen (allenfalls in Form von Arbeitskräfteüberlassung) auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt es den von der erstbeschwerdeführenden Partei der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen - jedenfalls an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auf § 51 und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. November 2001
Schlagworte
Diverses Verfahrensrecht VStG AnzeigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090063.X00Im RIS seit
18.03.2002