Norm
StPO §478Rechtssatz
Ist der Angeklagte bei der über seinen Einspruch angeordneten Verhandlung nicht erschienen, so hat dies nur dann die Rechtskraft des angefochtenen Urteils zur Folge, wenn der Angeklagte bei der Ladung zur Einspruchsverhandlung über diese Rechtsfolge belehrt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0101844Dokumentnummer
JJR_19321107_OGH0002_0050OS01063_3200000_001