RS OGH 1938/4/26 3Ob322/38, 8Ob531/93, 4Ob324/00a, 9Ob51/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1938
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Norm

ABGB §879 BIIg
ABGB §914 IIId
MG §20

Rechtssatz

Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten, was das Gesetz wortdeutlich in § 20 MG ausspricht, wenn es die Kündigungsgründe des § 19 MG erst nach Ablauf der Bestandzeit wirksam werden lässt, während welcher die Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 322/38
    Entscheidungstext OGH 26.04.1938 3 Ob 322/38
    Veröff: DREvBl 1938/254
  • 8 Ob 531/93
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 531/93
    Auch; nur: Der Vermieter kann jederzeit auf einen Kündigungsgrund verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch nicht als sittenwidrig empfunden werden. (T1) Beisatz: Hier: Verzicht auf den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes. (T2)
  • 4 Ob 324/00a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 324/00a
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/19
  • 9 Ob 51/06z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 51/06z
    Auch; Beisatz: Genehmigt der Vermieter die Hundehaltung, kann er sie nicht anschließend als Kündigungsgrund heranziehen, solange sich die Hundehaltung im genehmigten Rahmen bewegt. Insoweit wirkte die Genehmigung der Hundehaltung als Kündigungsverzicht der Vermieterin. Das Bellen eines Hundes ist untrennbar mit seiner Haltung verbunden. Hunde, die nicht bellen, sind erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme. Wer daher die uneingeschränkte Haltung eines Hundes, den er noch dazu genau kennt, genehmigt, nimmt damit grundsätzlich auch das Verhalten dieses Hundes, der auch schon in der Vergangenheit bellte, in Kauf. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0016636

Dokumentnummer

JJR_19380426_OGH0002_0030OB00322_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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