Norm
ABGB §1090 IId3Rechtssatz
Der Charakter einer Bittleihe wird dadurch nicht geändert, dass für die überlassene Sache ein "Anerkennungszins" geleistet wird, der gegenüber dem Nutzungswert praktisch nicht ins Gewicht fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0020541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021