Norm
ZPO §526 Abs1 C1Rechtssatz
Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0044018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022