Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Hat ein Miteigentümer einer Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, einen Bestandvertrag im eigenen Namen gekündigt, so genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusammen die Mehrheit der Anteile gehört. Dieses Einverständnis muss nicht schon zugleich mit der Kündigung nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013437Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021