Norm
ABGB §1095Rechtssatz
Die Wirkungen der grundbücherlichen Einverleibung eines Bestandvertrages erschöpfen sich darin, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des § 1120 ABGB an den einverleibten Bestandvertrag gebunden bleibt. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber anderen Personen kommt der Einverleibung des Bestandrechtes aber nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022