TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B1866/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den Artikel des B-VG bzw fehlende Angabe, ob sich der Einschreiter in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet, kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter brachte beim Verfassungsgerichtshof einen mit 5. Oktober 1998 datierten, als "Beschwerde gemäß Artikel 138 (1) B-VG in Verbindung mit §43 VerfGG" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er (u.a.) die Aufhebung des an ihn ergangenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 1998 begehrte.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 wies der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller darauf hin, daß mit dieser Eingabe offenbar die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den bezeichneten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung beabsichtigt sei, der Schriftsatz jedoch in unzulässiger Weise Elemente einer solchen Beschwerde mit jenen eines Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art138 B-VG vermenge. Es erging - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - die Aufforderung, den vorgelegten Schriftsatz innerhalb von vier Wochen dahingehend zu verbessern, daß er zweifelsfrei als Beschwerde nach Art144 B-VG zu qualifizieren ist und den diesbezüglichen Erfordernissen entspricht.

2. Innerhalb der genannten Frist brachte der Einschreiter einen mit 13. Jänner 1999 datierten Schriftsatz ein, in welchem es unter anderem heißt, es werde die "gegenständliche Beschwerde ... dahin ergänzt, als daß sie ausschließlich als solche nach Artikel 144 B-VG anzusehen ist."

3. §82 Abs2 VerfGG normiert, daß eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde unter anderem anzugeben hat, "ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet."

Solche Angaben enthält weder der Schriftsatz vom 5. Oktober 1998 noch jener vom 13. Jänner 1999.

Das Fehlen entsprechender Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon öfter ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, 11243/1987) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung (s. z.B. VfGH 9.6.1998, B614/98).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1866.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98B01866_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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