Norm
ABGB §440Rechtssatz
Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014