Norm
ABGB §485Rechtssatz
Das mit dem Eigentum an einer Liegenschaft als Realrecht verbundene Miteigentumsrecht an einer anderen Liegenschaft kann von der Stammliegenschaft nicht getrennt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020