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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des J R in Wien, geboren am 20. März 1968, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juni 2001, Zl. SD 565/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 30. Mai 2000 mit Hilfe eines Schleppers illegal in das Bundesgebiet gelangt. Ein am 14. Juni 2000 gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen, die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei jedenfalls seit 5. Februar 2001 unrechtmäßig.
Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich bestünden keine familiären Bindungen. Entgegen dem Berufungsvorbringen vermöge der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer namentlich genannten Person wohnen könne und diese den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers finanziere, keine im Sinn des Art. 8 EMRK relevanten Bindungen zu begründen, zumal der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu dieser Person auch in keiner Weise konkretisiert habe. Dies habe ihm jedoch angesichts der diesbezüglich bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht oblegen. Weiters sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer lediglich auf Grund des Asylantrages, der sich als unberechtigt erwiesen habe, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Sofern daher überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe der Beschwerdeführer maßgeblich verstoßen. Auch sei er rechtens unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Unter Beachtung aller Umstände erweise sich die Erlassung der Ausweisung sohin als dringend geboten und als zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfüge und behauptetermaßen bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes unterstützt werde, habe eine positive Ermessensübung nicht begründen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2000 "illegal" in das Bundesgebiet gelangt sei, sein Asylantrag vom 14. Juni 2000 rechtskräftig abgewiesen, die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden sei und er sich jedenfalls seit 5. Februar 2001 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
2. Die Beschwerde bekämpft indes die im angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und bringt vor, dass die Auffassung der belangten Behörde unrichtig sei, das Nennen einer den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestreitenden Person würde keine relevante Bindung im Sinn des Art. 8 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer habe konkret angegeben, welche Leistungen diese Person erbringe. Die belangte Behörde habe ihn nicht um weitere Aufklärung ersucht, sodass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Eine nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall "erhöhte" Mitwirkungspflicht sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde habe es ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit die beabsichtigte Ausweisung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Die Auffassung der belangten Behörde finde im durchgeführten Beweisverfahren keine Grundlage und stelle eine bloße Annahme zum Nachteil des Beschwerdeführers dar. Keinesfalls könne jedoch eine derartige Annahme dazu führen, dass eine Ausweisung dringend geboten wäre.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Selbst unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre im Grund des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149, mwN) kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine - nicht in Abrede gestellte - unrechtmäßige Einreise und durch seinen jedenfalls seit 5. Februar 2001 unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erheblich beeinträchtigt, sodass seine Ausweisung dringend geboten ist. Darüber hinaus wäre ein allenfalls auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Asylgesetz 1997 bis zur rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages rechtmäßig gewesener Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass er lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen wäre. Auch zeigt die Beschwerde keine weiteren, von der belangten Behörde in ihrer Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nicht ohnehin berücksichtigten Umstände - Gewährung einer Wohnmöglichkeit und des Lebensunterhaltes von dritter Seite - auf.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Güterabwägung der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen geht die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ins Leere, führt doch die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Umstände (Wohnmöglichkeit und Lebensunterhalt in Österreich) im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Der geltend gemachten Verfahrensmangel entbehrt somit der Relevanz.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180162.X00Im RIS seit
22.03.2002