Norm
AngG §26 Z4 III4bRechtssatz
Eine Verweigerung des Schutzes des Angestellten gegen Ehrverletzungen durch Mitangestellte im Sinne des § 26 Z 4 AngG liegt auch dann vor, wenn sich der Dienstgeber trotz Aufforderung des Dienstnehmers passiv verhält. Auf den Grund seines Verhaltens (zB eine geistige Erkrankung) kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, erheblich, Krankheit, Geisteskrankheit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Schutzverweigerung, vorzeitige Auflösung, Austritt, wichtiger Grund, Mitbedienstete, Kollege, ArbeitskollegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028988Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00015_5200000_002