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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §12 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 21. April 1971 geborenen P N, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1999, Zl. 125.404/2- III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine vom 2. April 1997 bis zum 2. April 1998 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "B/Studium" sowie eine vom 20. März 1998 bis zum 30. Oktober 1998 gültige, von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellte, Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Student".
Am 5. Jänner 1999 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt Wien unter Verwendung eines Amtsformulars einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, und zwar auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit". Auf dem Antragsformular ist unter Punkt F (Angaben zum Aufenthaltszweck) ausschließlich Punkt 2. "selbstständige Erwerbstätigkeit" angekreuzt, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich "GEWERBESCHEIN MARKTforschung" angab.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1999 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag mangels Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend wurde ausgeführt, da der beantragte Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen solle, für die der zuletzt erteilte Titel (Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck "Student") nicht hätte erteilt werden können, komme § 14 Abs. 2 FrG 1997 zur Anwendung.
Erstmals anwaltlich vertreten erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Berufungsschriftsatz ist davon die Rede, der Beschwerdeführer habe am 5. Jänner 1999 "den Antrag auf Erteilung einer AB/NB/SV für jeden Aufenthaltszweck mit einer Wirksamkeit von 60 Monaten ab positiver Erledigung gestellt". Beantragt werde, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem "Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Wirksamkeit der bisher erteilten AB/NB/SV mit einer weiteren Wirksamkeit von 60 Monaten ab positiver Erledigung für jeden Aufenthaltszweck stattgegeben wird".
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei im Besitz mehrerer Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Der letzte Aufenthaltstitel sei vom 2. März bis zum 30. Oktober 1998 gültig gewesen. Nach Ablauf desselben habe der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung erst am 5. Jänner 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit" gestellt. Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 2 FrG 1997 führte der Bundesminister für Inneres weiters aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 sei die Einbringung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland während oder nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997 nicht möglich, weil "der Beschwerdeführer durch diesen ex lege nicht als niedergelassen gelte", § 14 Abs. 2 FrG 1997 den Umstand der Niederlassung aber als Anspruchsvoraussetzung zur Inlandsantragstellung fordere. Der am 5. Jänner 1999 im Inland eingebrachte Antrag sei "nunmehr" als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "für einen selbstständigen Aufenthaltszweck" anzusehen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes könne davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 6. März 2000, B 1989/99-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 4. November 1999) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FrG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1.
Aufenthaltserlaubnis oder
2.
Niederlassungsbewilligung
erteilt.
...
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;
...
§ 12.
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 14.
...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). ...
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständige Erwerbstätigkeit, zu erteilen. ...
(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich - nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich - eine quotenpflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder 2 um eine. ... . Für sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke gelten die nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 verringert."
Unstrittig (und mit der Aktenlage in Übereinstimmung) ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Student" der Bundespolizeidirektion Wien mit Gültigkeit bis zum 30. Oktober 1998 hatte.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer, wie oben eingangs dargestellt, am 5. Jänner 1999 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbstständige Erwerbstätigkeit", und zwar nur für diesen Zweck, gestellt hat. Die Berufungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe einen "Antrag auf Erteilung einer AB/NB/SV für jeden Aufenthaltszweck mit einer Wirksamkeit von 60 Monaten ab positiver Erledigung gestellt", sind mit der unbedenklichen Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der in Rede stehende Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einbringung ausschließlich auf die beabsichtigte Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gestützt war.
Diesen bei der Antragstellung angegebenen Aufenthaltszweck durfte der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 3 erster Satz (zweiter Halbsatz) FrG 1997 im laufenden Verfahren nicht ändern. Einer Zweckänderung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Hinzufügung eines weiteren Zweckes gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zl. 98/19/0203). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Berufungsantrag des Beschwerdeführers in seinem Berufungsschriftsatz auf die Geltendmachung weiterer Aufenthaltszwecke abzielte. Bejahendenfalls wäre die Hinzufügung derselben nach § 14 Abs. 3 erster Satz (zweiter Halbsatz) FrG 1997 unwirksam gewesen.
Der belangten Behörde lag daher zur rechtlichen Beurteilung ein ausschließlich auf den Aufenthaltszweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gestützter Antrag des Beschwerdeführers vor.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall auch, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 5. Jänner 1999 im Inland eingebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof legt die diesbezügliche Bescheidfeststellung, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt wird, seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war das Verfahren als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu führen. Dies ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht aus § 23 Abs. 1, sondern aus § 23 Abs. 2 FrG 1997. § 23 Abs. 1 FrG 1997 sieht die Erlassung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (mit demselben Zweckumfang) für jene Fremden vor, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt aber nicht über eine Niederlassungsbewilligung, sondern über eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Anschluss an diese Aufenthaltserlaubnis durch Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 23 Abs. 1 FrG 1997 ist nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001, Zl. 2001/19/0004). Der Beschwerdeführer kann auch nicht an seine frühere seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 als Niederlassungsbewilligung zu wertende Aufenthaltsbewilligung, über die er vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verfügt hatte, mit einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 23 Abs. 1 FrG 1997 anschließen, weil er, wenn sein Aufenthalt intentional ausschließlich auf das Betreiben seines Studiums (nur zu diesem Zweck wurde die Aufenthaltserlaubnis erteilt) gerichtet war, nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 FrG 1997 nach Ablauf seiner zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung "auf Dauer niedergelassen" geblieben ist (dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Einschränkung seines Aufenthaltszwecks auf "Studium" im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dennoch eine dauernde Niederlassung aufrecht erhalten hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet; vgl. zu einer derartigen Konstellation das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001).
Da der Beschwerdeführer aber nach Ablauf des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (seiner Aufenthaltserlaubnis) eine quotenpflichtige selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigt, war sein Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 FrG 1997 als solches auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu führen. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. § 23 Abs. 2 FrG 1997 regelt Sonderfälle der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung, und zwar solche Fälle, in denen es zu einer Änderung des Zweckumfanges kommt. Die Erteilung einer solchen weiteren Niederlassungsbewilligung hängt aber, wie nach § 23 Abs. 1 FrG 1997, jedenfalls davon ab, dass die Voraussetzungen des 2. Abschnittes (der §§ 5 bis 16) des FrG 1997 weiterhin gesichert scheinen. Daraus ergibt sich, dass weiterhin sämtliche Erfolgsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein müssen. Eine dieser Erfolgsvoraussetzungen ist in § 14 Abs. 2 FrG 1997 umschrieben (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm des FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 ist eine Antragstellung im Inland zwar zulässig, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, diese ausnahmsweise Inlandsantragstellung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Dies trifft auf den Fall des Beschwerdeführers zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den vom Beschwerdeführer nunmehr angestrebten Zweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wäre nicht zulässig gewesen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag unbestritten erst nach Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis, somit verspätet, gestellt hat, ist in seinem Fall auf Grund der Inlandsantragstellung die Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht erfüllt. Es liegt damit ein Versagungsgrund (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 98/19/0230) vor. Es sei darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 berufen, weil er durch seine Aufenthaltserlaubnis nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen sei, verfehlt ist. Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, sind zwar nicht berechtigt, sich auf Dauer niederzulassen, aber jedenfalls, sich (vorübergehend) niederzulassen (vgl. mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/19/0061).
Gemäß § 12 Abs. 3 FrG 1997 durfte wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. Bei Vorliegen von Versagungsgründen wäre diesfalls nach § 15 FrG 1997 vorzugehen. § 12 Abs. 3 FrG 1997 findet allerdings im Falle des Beschwerdeführers keine Anwendung, weil ein weiterer Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck angestrebt wird. Die für den allein geltend gemachten Aufenthaltszweck der selbstständigen Erwerbstätigkeit erforderliche Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 Z. 4 FrG-DV) wurde von der belangten Behörde daher wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes im Ergebnis zu Recht versagt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 2000, Zl. 99/19/0141, sowie das bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2001).
Die belangte Behörde hat schließlich zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen hat, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Der Eingriff in ein gedachtes durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers, der sich zuletzt ausschließlich zu Studienzwecken aufhielt, auf Neuzuwanderung zur Wahrung seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein solches Recht überhaupt zusteht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Dezember 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000190059.X00Im RIS seit
03.04.2002