TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/21 98/02/0311

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der O Ges.m.b.H. in Linz, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Februar 1998, Zl. Ge - 442284/1 - 1998/Pan/Ra, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1998 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 1997 auf Feststellung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, dass

"1. vor dem 1.1.1999 eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern im Sinne der §§ 73 ff ASchG nicht besteht,

2. eine Verpflichtung der Antragstellerin gemäß § 10 ASchG zur Bestellung zusätzlicher Sicherheitsvertrauenspersonen über das bereits getätigte Ausmaß - Übernahme der Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen durch ein Betriebsratsmitglied - nicht besteht,"

als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 749/98, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 1976, Slg. Nr. 9035/A, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne nur ein Recht oder Rechtsverhältnis sein. Diese erste und wichtigste Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da, wie die Beschwerdeführerin des Öfteren bereits in ihrem Antrag erwähnt hatte, eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin festgestellt werden solle; eine Verpflichtung sei jedoch weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis.

Dieser Rechtsanschauung der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1992, Slg. Nr. 13 699/A, wo die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch im Zusammenhang mit den Dienstpflichten aus einer dem Beamten erteilten Weisung (auch im Hinblick auf "Pflichten") als gegeben erachtet wurde. Aus dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 19. April 1976, Slg. Nr. 9035/A, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dass mit der Frage, ob eine "Verpflichtung" besteht, das "Recht", allenfalls etwas zu unterlassen, verknüpft ist, bedarf keiner näheren Erörterung.

Dennoch ist für die Beschwerdeführerin damit nichts gewonnen:

Der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 1997 wurde im Wesentlichen damit begründet, es bestehe für die Antragstellerin keine Verpflichtung zur Bestellung von Präventivdiensten gemäß den §§ 73 ff ASchG; nach § 115 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. trete die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt würden, erst mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0961, auf Grund einer Beschwerde derselben Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass es sich bei den verschiedenen Arbeitsorten der teilzeitbeschäftigten Zeitungsausträger um keine "Arbeitsstellen" handle und somit für den Betrieb der Beschwerdeführerin das Vorliegen von "auswärtigen Arbeitsstellen" verneint. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei daher mangels Vorliegens von "auswärtigen Arbeitsstellen" von einer Arbeitsstätte auszugehen, in der regelmäßig zwischen 11 und 50 Arbeitnehmer arbeiteten; die Bestimmungen nach den §§ 73 ff ASchG über die Bestellung von Präventivdiensten seien daher auf die Antragstellerin "mangels Inkrafttretens" gemäß § 115 Abs. 1 Z. 4 ASchG nicht anwendbar.

Auch hinsichtlich der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen bestehe - so die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag weiter - eine Verpflichtung grundsätzlich ex lege; deren Mindestanzahl sei unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsfragen und Belastungen festzulegen (§ 10 ASchG). Lege man hier wieder die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde, so sei davon auszugehen, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen solchen handle, in dem regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 ASchG könne in einem solchen Betrieb ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Die Beschwerdeführerin habe daher der Verpflichtung gemäß § 10 ASchG dadurch voll entsprochen, dass ein Betriebsratsmitglied - konkret eine namentlich genannte Person - die Aufgaben der Sicherheitsvertrauensperson übernommen habe. Eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bestellung von drei weiteren Sicherheitsvertrauenspersonen bestehe nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. September 1993, Zl. 92/10/0457 - auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend Bezug nimmt -, darauf verwiesen, dass auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhende Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden könnten, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes könne nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.

Von daher gesehen erweist sich die Zurückweisung des zitierten Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde im Ergebnis als berechtigt, ging es doch der Beschwerdeführerin in Wahrheit darum, unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0961 - welches zur Rechtslage vor dem ASchG, nämlich dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, erging -, eine Auslegung der von ihr angeführten Bestimmungen des ASchG zu erwirken.

Somit ergibt sich, dass die belangte Behörde das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat; dadurch, dass sie hiefür eine unzutreffende Begründung gewählt hat, wurde die Beschwerdeführerin jedoch in keinem Recht verletzt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zlen. 93/02/0212, 0213).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020311.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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