Norm
EO §350Rechtssatz
Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. Das Exekutionsgericht hat daher auch die Ermächtigung zu erteilen, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012