RS OGH 1952/11/1 3Ob545/52, 3Ob226/55, 8Ob25/98d, 6Ob304/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.11.1952
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Norm

EO §350
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IVA

Rechtssatz

Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. Das Exekutionsgericht hat daher auch die Ermächtigung zu erteilen, die Schuldtilgung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/52
    Entscheidungstext OGH 01.11.1952 3 Ob 545/52
    SZ 25/255 = SZ 6/175
  • 3 Ob 226/55
    Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 226/55
    Ähnlich; nur: Wenn ein Vertragsteil zur Einwilligung in die lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes von einer Liegenschaft verpflichtet ist, so ist diese Lastenfreistellung eine vertretbare Handlung, zu deren Erzwingung Exekution nach § 353 Abs 1 EO zu bewilligen ist, da es nicht allein auf die Willenserklärung des Schuldners ankommt, sondern auch die Zustimmung des Hypothekargläubigers erforderlich ist. (T1)
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Vgl
  • 6 Ob 304/06g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 304/06g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar. (T2); Veröff: SZ 2006/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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