RS OGH 1952/11/5 1U287/51

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

ABGB §879 BIIa2
ABGB §1346
EheG §80

Rechtssatz

Eine Unterhaltsvereinbarung zwischen Ehegatten ist nicht deshalb sittenwidrig, weil die künftige Frau des Mannes die Bürgschaft dafür übernimmt, ebensowenig diese Bürgschaft selbst. Die Verbürgung wäre allenfalls sittenwidrig, wenn etwa gerade durch das Angebot dieses wirtschaftlichen Vorteils die Bereitwilligkeit zur Scheidung herbeigeführt worden wäre. Hat aber die Klägerin von sich aus die Bürgschaft verlangt, nachdem sie schon grundsätzlich mit der Scheidung einverstanden war, so diente die Bürgschaft lediglich der Ausräumung wirtschaftlicher Hindernisse, was weitgehend bereits früher vom RG als zulässig anerkannt worden ist (vgl BGH JZ 51,219). Die Bürgschaftserklärung ist "erteilt", wenn der Gläubiger das Schriftstück vom Schuldner zur Kenntnisnahme erhält, um dessen Verpflichtung schriftlich niederzulegen; die Rückgabe der Urkunde an den Schuldner hebt den Bürgschaftsvertrag nicht auf, auch wenn er sie dann diesem nochmals zurückgibt.

RS U OLG Stuttgart (D) 1952/11/05 1 U 287/51 Veröff: JZ 1952,731

Schlagworte

*D* Nebensitz Karlsruhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104658

Dokumentnummer

JJR_19521105_AUSL000_00100U00287_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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