TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2000/18/0171

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, (geb. 1.3.1969), vertreten durch Dr. Renate Schindler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Mai 2000, Zl. SD 341/00, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. (Weiters wurde - vorliegend nicht maßgeblich - ein von der belangten Behörde in derselben Sache früher erlassener Berufungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.)

Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund der Aktenlage nicht feststehe, sei eigenen Angaben zufolge am 15. November 1999 mit der Bahn aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist und habe am 16. November 1999 beim Bundesasylamt Wien einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei vom Bundesasylamt in erster Instanz gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2000 sei die dagegen erhobene Berufung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen worden. Gegen diesen letztinstanzlichen Bescheid sei eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben worden, welcher in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit seiner Einreise im Bundesgebiet "illegal", zumal er über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfüge und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 nicht zuerkannt worden sei. Es könne sohin kein Zweifel bestehen - dies sei auch in der Berufung nicht releviert worden -, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung im Sinn des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. - gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig, Sorgepflichten sowie familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht behauptet worden. Auf Grund dieser Umstände und des kurzen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben keine Rede sein. Es sei daher nicht zu prüfen, ob die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Zutreffend seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er gemäß § 21 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht abgeschoben werden könne, womit auch derzeit eine allfällige Ausweisung nicht durchsetzbar sei. Hiezu werde jedoch bemerkt, dass im Verfahren betreffend die Erlassung einer Ausweisung nicht zu beurteilen sei, ob und in welchen Staat der Fremde zulässigerweise zum Zeitpunkt der Entscheidung abgeschoben werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält die vorliegende Ausweisung für "verfrüht und rechtswidrig", weil seiner gegen den (unter I.1. genannten) negativen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde mit hg. Beschluss vom 14. März 2000, Zl. AW 2000/20/0053-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

Mit dem genannten Beschluss wurde (wie sich aus der hg. Aktenlage ergibt) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die besagte Beschwerde mit der Wirkung stattgegeben, dass diesem die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Asylbescheides gehabt habe.

Diesbezüglich enthält der vorliegend angefochtene Bescheid die maßgebliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt habe. Damit ist der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des FrG eingereist. Gemäß § 19 Abs. 2 des AsylG 1997 kommt einem solcherart eingereisten Asylwerber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst dann zu, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird; die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen. Da der Asylantrag des Beschwerdeführers vom unabhängigen Bundesasylsenat - ebenfalls unbestritten - gemäß § 4 des AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde, kam § 19 Abs. 2 des AsylG 1997 für den Beschwerdeführer während des Asylverfahrens nicht zum Tragen, weshalb auch der genannte hg. Beschluss keine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu begründen vermochte. Dem Beschwerdevorbringen, er könne - anders als im negativen Asylbescheid festgehalten - in Ungarn, dem Land, aus dem er nach Österreich eingereist sei, nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 Schutz vor Verfolgung finden, ist entgegenzuhalten, dass mit dem vorliegenden Ausweisungsbescheid nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0313), und die belangte Behörde auch durch keine rechtliche Regelung gehalten war, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof betreffend den genannten negativen Asylbescheid abzuwarten. Vor diesem Hintergrund besteht - entgegen der Beschwerde - gegen die Auffassung der Behörde, dass vorliegend die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG vorliege, kein Einwand.

2. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerde nichts vor. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein könne und die genannte Bestimmung der Ausweisung nicht entgegenstehe, bestehen im Hinblick auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - erst etwa halbjähriger inländischer Aufenthalt, Fehlen jeglicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet - keine Bedenken.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000180171.X00

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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