- 2 Ob 897/52
Entscheidungstext OGH 03.12.1952 2 Ob 897/52
Veröff: EvBl 1953/136 S 181
- 8 Ob 179/64
Entscheidungstext OGH 02.06.1964 8 Ob 179/64
- 8 Ob 35/65
Entscheidungstext OGH 23.02.1965 8 Ob 35/65
Beisatz: Gilt nicht bei Vergebung von Aufträgen durch einen Landesbeamten, der keine Bauunternehmen betreibt (private Nebenbeschäftigung des Beamten). (T1)
- 8 Ob 34/66
Entscheidungstext OGH 15.02.1966 8 Ob 34/66
- 8 Ob 45/68
Entscheidungstext OGH 12.03.1968 8 Ob 45/68
- 11 Os 211/68
Entscheidungstext OGH 20.02.1969 11 Os 211/68
nur: Im Falle der Betrauung eines Architekten mit der Bauführung wird üblicherweise der Architekt zugleich auch als Beauftragter und Bevollmächtigter des Bauherrn tätig, der in dessen Namen die zur Herstellung des Werkes notwendigen Werkverträge mit den verschiedenen Bauhandwerken abzuschließen hat. (T2)
- 1 Ob 247/70
Entscheidungstext OGH 26.11.1970 1 Ob 247/70
Ähnlich
- 6 Ob 322/70
Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 322/70
Auch
- 5 Ob 219/71
Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 219/71
Beisatz: Das gilt aber nicht, wenn der Architekt nur zur Verfassung und zur Einreichung der Pläne bei der Baubehörde beauftragt wurde. Der Werkvertrag über die Verfassung der Pläne schließt noch nicht die Befugnis und die Bevollmächtigung in sich, im Namen und für Rechnung des Bestellers des Werkes einen Subunternehmer zu bestellen. (T3)
- 5 Ob 281/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 5 Ob 281/74
Veröff: HS 9110
- 8 Ob 163/06p
Vgl auch; Beisatz: Mit der Betrauung zur Erstellung eines Bebauungsplanes zur Bewirkung des Eintrittes einer aufschiebenden Bedingung, die in einem Kaufvertrag festgelegt wurde, ist aber nicht die Befugnis zur Abänderung des Vertrages in einem anderen Punkt (hier: der verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes durch eine Zufahrtsstraße) verbunden. (T4)
Beisatz: Hier: Bevollmächtigung eines Bauingenieurs, welche nicht die „Verwaltung" des gesamten Bauvorhabens, sondern nur die Erstellung des Bebauungsplanes umfasste. (T5)
- 1 Ob 58/12d
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 58/12d
Auch
- 8 Ob 78/17d
Auch; nur T2; Beisatz: Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind. (T6)
Beisatz: Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt. (T7)