Norm
EO §354 IARechtssatz
§ 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt wurde (zum Beispiel Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004455Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016