RS OGH 1953/3/4 3Ob99/53, 6Ob774/78, 5Ob47/81, 3Ob145/97p, 7Ob185/99b, 8Ob3/02b, 3Ob71/08z, 5Ob204/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1953
beobachten
merken

Norm

EO §354 IA
EO §367

Rechtssatz

§ 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt wurde (zum Beispiel Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten