RS OGH 1953/7/7 4Ob95/53, 4Ob92/59

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Veröffentlicht am 07.07.1953
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bildet an sich keinen wichtigen Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 95/53
    Entscheidungstext OGH 07.07.1953 4 Ob 95/53
    Veröff: Arb 5758 = SozM IA/d,35
  • 4 Ob 92/59
    Entscheidungstext OGH 25.08.1959 4 Ob 92/59
    Vgl; Beisatz: Ist der Dienstgeber gemäß bestehender Vereinbarungen berechtigt, das Dienstverhältnis nach dem Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres des Dienstnehmers aufzulösen, so steht ihm dieses Recht nach Überschreiten dieser Altersgrenze jederzeit zu. (T1) Veröff: Arb 7099

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Alterspension, Pensionierung, Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Gesundheit, Lebensalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028746

Dokumentnummer

JJR_19530707_OGH0002_0040OB00095_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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