Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bildet an sich keinen wichtigen Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Alterspension, Pensionierung, Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Gesundheit, LebensalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028746Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00095_5300000_001