Norm
ABGB §1090 IIIbRechtssatz
Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, so bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Der mit ihnen abgeschlossene Bestandvertrag kann nur von beiden Ehegatten aufgekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021