Norm
ABGB §378Rechtssatz
Eine nach der Klagszustellung erfolgte grundbücherliche Übertragung steht der Verurteilung auf Einräumung einer bücherlichen Servitut gegen die Veräußerer nicht entgegen. Unmöglichkeit der Leistung ist in diesem Falle nicht gegeben. Ein Rangordnungsbescheid bewirkt kein rückwirkendes Entstehen des in der Rangordnung instabulierten Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010949Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014