Norm
EO §346 Abs1Rechtssatz
Die Exekution zur Erwirkung der Leistung beweglicher Sachen bestimmter Gattung ist nicht nach § 353 EO, sondern nur nach §§ 346 - 348 EO zu bewilligen, auch wenn im Exekutionsantrage nicht angegeben ist, in wessen Gewahrsame diese Sachen sich befinden. Der Exekutionsantrag ist abzuweisen, wenn der Gläubiger behauptet, daß der Verpflichtete die Sachen nicht besitze und er deshalb Exekution nach § 353 EO beantragt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017