Norm
MG §23 DRechtssatz
Die Schutzbestimmung des § 23 MG kommt dem Mieter dann nicht zustatten, wenn dieser vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm nach § 23 MG zustehenden Vorteile verzichtet, nicht aber, wenn Mieter sich verpflichtet, das Mietobjekt im Falle dessen Verkaufes, sohin des Eintrittes eines noch ungewissen Ereignisses binnen zwei Monaten nach Verständigung hievon zu räumen und den Vermietern zu übergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0069508Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008