RS OGH 1954/9/8 3Ob511/54, 3Ob577/78, 7Ob617/85, 7Ob610/88, 7Ob609/91, 1Ob547/92, 5Ob507/96, 7Ob507/

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Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ABGB §369
ABGB §1295 Ic
ABGB §1298
EO §368

Rechtssatz

Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004631

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0030OB00511_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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