Norm
ABGB §354 A2Rechtssatz
Der Hauptbestandgeber kann bei vertragswidriger Unterbestandgabe (vertragswidriger Benützung) nicht gegen den Unterbestandnehmer mit der Räumungsklage (Unterlassungsklage) vorgehen, sondern muss sich an seinen Vertragspartner, den Hauptbestandnehmer, halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010367Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008