Norm
ABGB §1118 A1Rechtssatz
Da diese Bestimmung nachgiebiges Recht ist, können neben oder an Stelle der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Aufhebungsgründe andere das Abstehen vom Vertrage rechtfertigende Gründe vereinbart werden. Bei einem Pachtverhältnis, das den Bestimmungen über den Kündigungsschutz nicht unterliegt, müssen überdies die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne der Bestimmungen des Mietengesetzes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018