TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 2001/05/0924

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der BLV Vermietungsgesellschaft m.b.H. in Kraig, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. August 2001, Zl. 8 B-BRM-102/2/2001, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0330, und vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0099, verwiesen. Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anlage zur Chemisch-Reinigung in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe, vielmehr bedürfe es einer Überprüfung im Sinne der hg. Betriebstypenjudikatur dahingehend, ob auch bei Einhaltung des Standes der Technik eine Chemisch-Reinigungsanlage (mit einer Reinigungsmaschine der "6. Generation") in der Widmungskategorie Geschäftsgebiet jedenfalls eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. Ausgehend von dieser Rechtslage erweise sich die Verwaltungsrechtssache als noch nicht spruchreif. Die von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten hätten nicht schlüssig nachgewiesen, dass weder eine Reinigungsmaschine der "6. Generation" noch die dem Bauansuchen zu Grunde liegende Anlage der Beschwerdeführerin jedenfalls Per-Emissionen erzeuge, die für die Widmungskategorie Geschäftsgebiet eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringe. In dem von der Berufungsbehörde herangezogenen Gutachten des österreichischen Ökologieinstitutes werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "der Funktionsablauf unter Anschluss der Reinigungsmaschinen an den Absorber" unklar und aus der Projektbeschreibung das Funktionsschema der Maschine nicht ersichtlich sei. Zu prüfen sei also, ob die dem Bauvorhaben zu Grunde liegenden Reinigungsmaschinen und die anderen eine Per-Belastung erzeugenden Einrichtungen der Anlage der Beschwerdeführerin geeignet seien, bei ordnungsgemäßem Betrieb eine für die Widmungskategorie Geschäftsgebiet örtlich unzumutbare Belastung auszuschließen. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhaltsergebnissen (Maschinen der "6. Generation") könne bei Verwendung der dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen und Einrichtungen eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung verhindert werden. Ob Emissionswerte, die keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen, bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage der Beschwerdeführerin durch Auflagen im Sinne des § 16 BO erreicht werden können, werde durch Gutachten der Sachverständigen zu klären sein. Um Missverständnisse zu vermeiden, werde darauf hingewiesen, dass die hier als zulässig angesehenen Auflagen nach § 16 BO nicht dazu dienen sollen, einen (seiner Type bzw. Art nach) unzulässigen Betrieb in einen (noch) zulässigen umzuqualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof gehe nämlich bei der hier vertretenen Rechtsansicht davon aus, dass die Chemisch-Reinigung als Betriebstype, sofern sie den Anforderungen einer Anlage wie im bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom November 1999 entspreche, im Geschäftsgebiet zulässig ist und daher eine konkrete Anlage durch Auflagen im Sinne des § 16 BO bewilligungsfähig gemacht werden kann. (Das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 BO werde in diesem Zusammenhang vorausgesetzt.) Sollte sich im Rahmen der Überprüfung der Anlage der Beschwerdeführerin herausstellen, dass diese Anlage als solche nicht mehr dem Betriebstypus der "Chemisch-Reinigung" zugeordnet werden kann, weil es sich z. B. um eine "Großputzerei" handelt, wäre jedenfalls auch eine neue Betriebstypenprüfung an Hand der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien vorzunehmen.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. April 2000 den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. Juli 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt zurückverwiesen. Nach Darstellung des Inhaltes des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1999 führte die belangte Behörde aus:

"Die Bauwerberin wird daher insbesondere aufzufordern sein, der Behörde ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die gegenständlich vorgesehene Chemisch-Reinigungsanlage (zwei Reinigungsmaschinen samt ein Absorber) nach Art, Umfang und Wirkungsweise zuzuordnen ist. Für den Fall, dass die Reinigungsanlage nicht der

6. Maschinengeneration entsprechen sollte, wäre im Gutachten auch das betriebstypische Emissionsverhalten einer solchen Reinigungsanlage darzulegen. Sollte die Reinigungsanlage auch diesfalls betriebstypisch als flächenwidmungskonform zu beurteilen sein, wird ebenfalls im Sinne der obigen Darlegungen vorzugehen sein."

Entsprechend dem ausgeführten Beschwerdepunkt richtete sich die zur hg. Zl. 2000/05/0099 protokollierte Beschwerde gegen diesen Teil des Bescheides. In seinem Erkenntnis vom 19. September 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, da die projektierte Reinigungsanlage keine typengeprüfte Reinigungsanlage sei, sondern eine zusammengestellte Reinigungsanlage, für die eine maschinentechnische Abnahme oder Zulassung nicht vorliege, könne keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen werde, eine einer maschinentechnischen Abnahme oder Zulassung (beispielsweise durch den TÜV) vergleichbare Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgehe, dass die zusammengestellte Reinigungsanlage der "6. Generation" entspreche. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0104, in dem der Verwaltungsgerichtshof in einem wasserrechtlichen Fall hinsichtlich der Notwendigkeit von Einreichunterlagen ausgeführt habe, dass sogar dann, wenn die maßgebliche Norm des Materiengesetzes, die die notwendigen Einreichunterlagen aufzähle, eine Unterlage nicht ausdrücklich nenne, diese ihrer Natur nach aber in den Rahmen dieser Norm falle und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sei, das Fehlen einer solchen Unterlage ein Formgebrechen darstelle, sofern sie dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werde. Die aus diesem Erkenntnis erhellende Rechtsansicht bedeute auf den Beschwerdefall bezogen, dass die Beschwerdeführerin durch den Auftrag, ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die vorgesehene Reinigungsanlage zuzuordnen sei bzw. für den Fall, dass sie nicht der 6. Maschinengeneration entsprechen sollte, auch das betriebstypische Emissionsverhalten der projektierten Reinigungsanlage darzulegen, in keinen Rechten verletzt sei.

Auf der Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 5. April 2000 hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Schreiben vom 2. Juni 2000 die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens der Behörde ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die gegenständlich vorgesehene Chemisch-Reinigungsanlage nach Art, Umfang und Wirkungsweise zuzuordnen sei. Für den Fall, dass die Reinigungsanlage nicht der

6. Maschinengeneration entsprechen sollte, sei im Gutachten auch das betriebstypische Emissionsverhalten einer solchen Reinigungsanlage darzulegen. Sollte dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachgekommen werden, werde das Ansuchen zurückgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin hat hierauf der Behörde ein Gutachten des TÜV Österreich (Technischer Überwachungsverein) vom 15. Dezember 2000 vorgelegt und im begleitenden Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 u.a. ausgeführt, es ergebe sich aus dem Gutachten, dass die gegenständliche Anlage sämtlichen anlagenbezogenen Anforderungen der 6. Generation entspreche und diese erfülle. Die fixe Installation der Zuleitung sei wohl in Baden nicht durchgeführt worden, sei jedoch für die Anlage in Klagenfurt vorgesehen gewesen. Das TÜV-Gutachten bestätige die Möglichkeit der Nachrüstung zur Erfüllung dieser Anforderung.

In dem genannten Gutachten wurde ausgeführt, dass auf Grund der durchgeführten Besichtigung (der in Klagenfurt abgebauten und in Baden wiederaufgestellten) Anlage vor Ort (in Baden), des Studiums der übergebenen Unterlagen und näher zitierter Literatur festgestellt werden könne, dass alle anlagenbezogenen Anforderungen der überprüften CKW-Reinigungsanlage hinsichtlich der 6. Generation erfüllt werden könnten. Die Forderung der fix installierten Zuleitung sei bei der Anlage in Baden nicht erfüllt. Die Verrohrung für die Erfüllung dieser Anforderung könne jederzeit nachgerüstet werden. Die von Anlagen der 6. Generation geforderte Minimierung des Gesamtverlustes an Lösungsmitteln (0,5 bis 0,6 %) sei nur indirekt eine anlagenbezogene Forderung. Sie hänge auch von der tatsächlichen Betriebsweise der Reinigungsanlage ab. Der Nachweis, dass diese Forderung erfüllt werde, habe durch die vorhandenen Unterlagen nicht erbracht werden können.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt das Baubewilligungsansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, schon dadurch, dass auch zufolge des nunmehr vorgelegten TÜV-Gutachtens eine Reinigungsanlage nur dann der 6. Generation entspreche, wenn der von der Betriebsweise abhängige zu erwartende Gesamtverlust an Lösungsmitteln 0,005 bis 0,006 kg/kg Reinigungsgut (0,5 bis 0,6 %) entspreche und diese Anforderung seitens des TÜV im vorgelegten Gutachten als "nicht nachgewiesen" beurteilt worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19. September 2000 als gerechtfertigt beurteilten Verbesserungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Im Auftrag vom 2. Juni 2000 sei ausreichend und unmissverständlich umschrieben worden, welche fehlenden Unterlagen - im vorliegenden Fall ein Gutachten - nachgereicht werden müssten und worüber das Gutachten vorzulegen sei. In diesem Schreiben sei auch darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte, das Ansuchen zurückgewiesen werden. Da nun nach dem Gutachten des TÜV eine Reinigungsanlage der 6. Generation zum Unterschied von einer solchen der 5. Generation mit einer fixen Verrohrung zu einer integrierten Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sei, eine solche Projektsergänzung von der Beschwerdeführerin aber nicht vorgenommen worden sei, wäre sie gemäß dem Verbesserungsauftrag verpflichtet gewesen, durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle überdies auch das betriebstypische Emissionsverhalten der eingereichten Anlage darzulegen. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gegenstand der Berufungsentscheidung war eine Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG, weil der Auftrag der Behörde, zur Beurteilung erforderliche Unterlagen (hier ein Gutachten) vorzulegen, nicht erfüllt worden sei. Es war aber nicht verfahrensgegenständlich, ob die Anlage bewilligungsfähig ist oder allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen bewilligungsfähig wäre.

Aus dem Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0099, geht hervor, dass im Beschwerdefall, da die projektierte Reinigungsanlage keine typengeprüfte Reinigungsanlage sondern eine zusammengestellte Reinigungsanlage ist, die Beschwerdeführerin durch die Erteilung eines Auftrages, ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle darüber vorzulegen, welcher Maschinengeneration die vorgesehene Reinigungsanlage zuzuordnen ist, bzw. für den Fall, dass sie nicht der 6. Maschinengeneration entsprechen sollte, auch das betriebstypische Emissionsverhalten der projektierten Reinigungsanlage darzulegen, in keinen Rechten verletzt ist.

Der auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Auftrag zur Vorlage des im Sachverhalt beschriebenen Gutachtens entsprach genau dem Auftrag, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2000 als erforderlich erachtete. Mit dem Schreiben wurde gleichzeitig eine angemessene Frist eingeräumt, nämlich zwei Monate, gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde, das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Mit dem von der Beschwerdeführerin innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegten Gutachten des TÜV vom 15. Dezember 2000 wurde schon deshalb nicht dem an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2000 gerichteten Auftrag entsprochen, weil im Gutachten ausgeführt wurde, dass die Forderung einer fix installierten Zuleitung zur Kontaktwasserreinigungsanlage bei der begutachteten Anlage in Baden nicht erfüllt werde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält die Projektbeschreibung der in Klagenfurt projektierten Reinigungsanlage keinen Hinweis darauf, dass eine fix installierte Zuleitung zur Kontaktwasserreinigungsanlage geplant sei. Überdies wird in dem Gutachten ausgedrückt, dass der Nachweis, über die von Anlagen der

6. Generation geforderte Minimierung des Gesamtverlustes an Lösungsmitteln durch die vorhandenen Unterlagen nicht erbracht werden konnte.

Damit wurde aber mit der Vorlage des Gutachtens nicht jenen Anforderungen entsprochen, die im auf § 13 Abs. 3 gestützten Auftrag vom 2. Juni 2000 angeführt waren. Durch die Zurückweisung des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die Berufungsbehörde und damit Abweisung ihrer diesbezüglichen Vorstellung ist die Beschwerdeführerin somit in keinen Rechten verletzt worden.

Da sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Frage, ob das Gutachten den Anforderungen des Auftrages vom 2. Juni 2000 entsprach, auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens gelöst werden konnte, die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Anlage - unter Umständen auch unter Vorschreibung von Auflagen - aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Februar 2002

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050924.X00

Im RIS seit

22.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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