TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/27 2001/05/1051

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Melderecht;

Norm

ABGB §44;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 2001, Zl. 600.880/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Pinkafeld, 2. Klaus Renner in 1170 Wien, Ortliebgasse 9/10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 16. Mai 1964 in Pinkafeld geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters gemeldet. Seit 5. März 1999 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet.

Im Zuge des vom beschwerdeführenden Bürgermeister eingeleiteten Reklamationsverfahrens gab der Zweitmitbeteiligte über Aufforderung der belangten Behörde im Erhebungsblatt zur Feststellung des Hauptwohnsitzes vom 14. Februar 2000 an, bei einem Bauunternehmen in Wien beschäftigt zu sein; seine derzeitige Arbeitsstelle befinde sich jedoch in Tulln. Den Weg zur Arbeitsstätte trete er im Regelfall von Pinkafeld aus an, wo er mit seiner Mutter wohne. Dort halte er sich ca. 250 Tage im Jahr auf, und zwar zum Wochenende und fallweise (in den Wintermonaten) auch die ganze Woche. In Pinkafeld befänden sich seine Brüder. In Wien halte er sich ca. 100 Tage im Jahr in Untermiete in der Wohnung seiner Freundin auf. Als gesellschaftliche Betätigungen bezeichnete er seine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr in Pinkafeld; in Wien seien solche nicht vorhanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Hiezu stellte die belangte Behörde fest, dass der berufliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligen in Wien liege, die familiären, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten lägen hingegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters. Der Schwerpunkt der Berufstätigkeit in Wien allein reiche nicht aus, den Hauptwohnsitz Pinkafeld aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt;

angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Andererseits wurde im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0930, auch darauf abgestellt, dass bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person (zum Elternhaus) umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat.

Im Beschwerdefall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer überwiegend den Weg zur Arbeitsstelle - die derzeit nicht in Wien liegt - von seinem Heimatort Pinkafeld aus antritt und den überwiegenden Teil des Jahres auch in dem von ihm bezeichneten Hauptwohnsitz Unterkunft nimmt. Zu seinen familiären Beziehungen kommt noch seine gesellschaftliche Betätigung bei der Freiwilligen Feuerwehr. Dem Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil mangels diesbezüglicher Behauptungen des Zweitmitbeteiligten nicht von einer aufrechten unstrittigen Lebensgemeinschaft (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941) ausgegangen werden kann. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG liegt nicht vor (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Wien, am 27. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051051.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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