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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juli 2001, Jv 1918-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 28. Februar 1997 beim Bezirksgericht Favoriten gegen die G. GmbH eine Klage auf Zahlung von rückständigem Mietzins im Betrag von S 248.722,34 und Räumung ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 1997 wurde zwischen den Streitparteien folgender schriftlicher Vergleich geschlossen:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei das Bestandobjekt ... geräumt von sämtlichen nicht mit in Bestand gegebenen Fahrnissen zu übergeben.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich ferner, der klagenden Partei den Betrag von S 186.800,50 samt 4 % Zinsen aus
S 183.263,29 ab 29.05.1997 und den Kosten von S 25.895,20 in Monatsraten a S 20.000,--, die erste Rate fällig am 1.6.1997, die Folgeraten jeweils am Ersten eines jeden Folgemonats, bei Terminverlust im Falle der Nichtzahlung auch nur eines Teiles einer Rate zu bezahlen.
3. Die klagende Partei gewährt der beklagten Partei hinsichtlich der Räumungsverpflichtung gemäß Punkt 1. so lange Räumungsaufschub, als die beklagte Partei ihren Ratenzahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches pünktlich nachkommt und auch die laufenden Mieten pünktlich an jedem Ersten eines jeden Kalendermonates im Voraus zahlt.
4. Für den Fall, dass die beklagte Partei ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches zur Gänze ohne Eintritt des Terminverlustes nachkommt und während der gesamten Dauer des Räumungsaufschubes gemäß Punkt 3. dieses Vergleiches auch die laufenden Mietzins-Zahlungen vollständig und pünktlich leistet, verzichtet die klagende Partei auf die Räumung und Übergabe gemäß Punkt 1. dieses Vergleiches.
5. Sollte die beklagte Partei ihre Bestandrechte vor vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. aufgeben, wird die zu diesem Zeitpunkt aushaftende Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig.
6. Dieser Vergleich wird nur wirksam, wenn er nicht von der beklagten Partei bis 15.6.1997 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird.
Gegen einen in der Folge erlassenen Zahlungsauftrag vom 8. März 2001, mit dem eine restliche Pauschalgebühr sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von zusammen S 33.780,-- vorgeschrieben wurde, wurde ein Berichtigungsantrag gestellt. Darin wurde ausgeführt, es sei in der Verhandlung nicht zu einer Ausdehnung des Klagebegehrens gekommen. Vielmehr habe der abgeschlossene Vergleich auf einen geringeren Betrag, nämlich S 186.000,-- samt Anhang, und Räumung gelautet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag abgewiesen. Mit dem abgeschlossenen Vergleich sei ein zeitlich unbegrenztes Bestandverhältnis begründet worden. Da der tatsächliche Endtermin für die Bezahlung des Mietzinses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbestimmt sei, sei gemäß § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung heranzuziehen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sei von dem für die Monate Jänner und Februar 1997 angeführten Mietzins von monatlich S 17.455,34 auszugehen gewesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht mit (zusätzlichen) Gerichtsgebühren belastet zuwerden, verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl 97/16/0395 mwH).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei an keiner Stelle des Vergleiches davon die Rede, dass die beklagte Partei über die Verpflichtung nach Punkt 2. eine (weitere) Zahlungsverpflichtung übernehmen würde. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass sich die beklagte Partei im Punkt 3. sehr wohl - über die Ratenvereinbarung hinsichtlich des rückständigen Mietzinses hinaus - zur Entrichtung der "laufenden Mieten" verpflichtet hat. Auch im Punkt 4. wird der Räumungsaufschub (unter anderem) von der vollständigen und pünktlichen Zahlung der "laufenden Mietzins-Zahlungen" abhängig gemacht. Damit war aber Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert über das Klagebegehren hinausgegangen ist, es also überstiegen hat. Der Wert der monatlichen Mietzins-Zahlungen war daher als Bemessungsgrundlage der restlichen Pauschalgebühr iSd § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG heranzuziehen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die Ratenstundung (des rückständigen Mietzinses) sei (im Hinblick auf die Höhe der in Punkt 2 bestimmten Raten) zeitlich auf elf Monate begrenzt gewesen, sodass die Leistungen mit dem Elffachen des Monatswertes zu bewerten gewesen seien, so übersieht er, dass nach dem Inhalt des Vergleiches diesem eine zeitliche Begrenzung der Mietzins-Zahlungen nicht zu entnehmen ist. Da sich aus dem Vergleich vielmehr ergibt, dass die Mietzins-Zahlungen bis zur Räumung des Bestandobjektes zu entrichten sind, war der Gebührenbemessung eine auf unbestimmte Dauer eingegangene Leistungsverpflichtung zugrunde zu legen (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren6, E 45 zu § 18 GGG).
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160438.X00Im RIS seit
08.07.2002