Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die Verjährung wird durch das Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014